Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/42: Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung (Umsetzung Mo. Zanetti 23.3701) · 17 Seiten
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tungen werden im Kanton besteuert, in welchem die steuerpflichtige Person im Zeit- punkt der Fälligkeit der Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Eine vergleich- bare Regelung soll nun auch für Geldspielgewinne übernommen werden, die nach der neuen Bestimmung von Artikel 11 Absatz 3bisebenfalls gesondert vom übrigen Ein- kommen besteuert werden.
Die Steuerpflicht für solche Geldspielgewinne soll in demjenigen Kanton bestehen, in welchem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Resultatermittlung ihren steuer- rechtlichen Wohnsitz hat. Im Gegensatz zu Kapitalleistungen wird also nicht auf die Fälligkeit abgestellt. Grund hierfür ist, dass die Fälligkeit von Gewinnen aus Geldspie- len zeitlich mit der Resultatermittlung auseinanderfallen kann. Dies würde den Gewin- nern und Gewinnerinnen erlauben, zwischen der Kenntnisnahme eines erzielten Geld- spielgewinnes und der Fälligkeit dieses Geldspielgewinnes ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in einen steuergünstigeren Kanton zu verlegen, was jedoch dem Ziel der Vor- lage zuwiderlaufen würde. Als Beispiel sei der Gewinn im Schweizer Zahlenlotto ange- führt: Gemäss Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Swisslos20 erfolgt die Ge- winnermittlung jeweils anlässlich der «Ziehung der 6 aus 42 Zahlen», welche in der Regel zweimal wöchentlich und zwar am Mittwoch- und am Samstagabend stattfindet (Art. 9 der Spielregeln). Erfüllt eine Person die Voraussetzungen, d.h. hat sie die sechs richtigen Zahlen im Feld A und die richtige Zahl im Feld B («Zusatzzahl») getippt, ist sie mit Abschluss der Ziehung automatisch gewinnberechtigt (Art. 10 der Spielregeln). Das Ziehungsergebnis wird jeweils durch Swisslos öffentlich bekanntgemacht. Als Tag der Auszahlfreigabe gilt der Ziehungstag (Art. 13.2 der Spielregeln). Damit die Auszah- lung des Gewinns jedoch erfolgt, wird vorausgesetzt, dass die Gewinnerin oder der Gewinner den gültigen Anspruchsbeleg («Spielschein») bei Swisslos bzw. einer der Verkaufsstellen von Swisslos vorweist und die Auszahlung des Gewinns geltend macht (Art. 14 der Spielregeln). Mit dem Abstellen auf die Resultatermittlung soll klargestellt werden, dass für die Frage des für die Besteuerung des Lottogewinns zuständigen Kantons bereits der Zeitpunkt der Ziehung der Lottozahlen und nicht erst die Geltend- machung der Gewinnauszahlung gegenüber Swisslos massgebend ist. Auch bei Ge- winnen aus der Teilnahme aus Online-Spielbankenspielen ist der Zeitpunkt massge- bend, in welchem das Resultat des einzelnen Spiels feststeht (beispielsweise sobald feststeht, auf welche Zahl die Roulette-Kugel beim Online-Spiel gefallen ist).21 Nicht massgebend ist hingegen der Wohnort im Zeitpunkt der Auszahlung des Gewinns auf das Bankkonto der gewinnenden Person.
Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis
In Artikel 7 Absatz 4 werden die steuerfreien Einkünfte definiert. Die Aufzählung ist abschliessend. Gemäss dem aktuellen Wortlaut von Buchstabe lbisdieser Bestimmung sind die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken oder zu einem nach kantonalem Recht bestimmten höheren Betrag aus der Teilnahme an legalen
20 Swiss Lotto, Spielregeln und Teilnahmebedingungen, gültig ab dem 7. Februar 2022. Abrufbar unter <https://www.swisslos.ch/media/de/swisslos/teilnahmebedingungen/swiss-lotto-spielregeln-undteilnahmebedingungen.pdf> (abgerufen am 20. Mai 2025).
21 Der einzelne verrechnungssteuerlich relevante – und somit auch steuerbare – Geldspielgewinn ist bei online durchgeführten Spielen von den Spielbanken aufzuzeichnen (Art. 42 Geldspielgesetz [SR 935.51] i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Geldspielverordnung [SR 935.511] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. k Spielbankenverordnung EJPD [SR 935.511.1]).