Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/42: Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung (Umsetzung Mo. Zanetti 23.3701) · 17 Seiten
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3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Geldspielgewinne ab einem Betrag von rund einer Million Franken (Stand per Ja- nuar 2026: 1 071 000 Franken) sollen neu gesondert vom übrigen Einkommen besteu- ert werden. Dies soll unabhängig davon gelten, ob eine Person nach dem Gewinn ihren steuerrechtlichen Wohnsitz wechselt oder nicht. Diese Regelung soll nichts an der be- stehenden Steuerbefreiung von Gewinnen aus Spielen in konzessionierten Spielban- ken ändern. Ebenfalls sollen einzelne Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen bis zum Betrag von rund einer Million Franken von den Einkommenssteuern befreit bleiben. Folglich werden diese Gewinne weiterhin nur besteuert, wenn sie den Freibetrag übersteigen; in diesem Fall aber neu gesondert vom übrigen Einkommen.
3.2 Umsetzungsfragen
Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in dem Kanton einzureichen, in dem sie am 31. Dezember des Jahres ihren Wohnsitz hatten (Art. 30 Abs. 1 VStG18). Dieser Kanton ist auch für die Rückerstattung der Ver- rechnungssteuer zuständig. Der Antrag erfolgt im Regelfall in der jährlichen Steuerer- klärung. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen, sofern es die Ver- hältnisse rechtfertigen (Art. 30 Abs. 3 VStG). Hohe Geldspielgewinne sollen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer neu in dem Kanton besteuert werden, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt des Gewinns ihren Wohnsitz hat (vgl. Ziff. 3.1). Im Falle eines Umzugs kann dies also ein anderer Kanton sein als der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres. Vor diesem Hintergrund ist es an- gezeigt, dass der Kanton, welcher den Geldspielgewinn besteuert, auch für die Rück- erstattung der Verrechnungssteuer auf dem betreffenden Geldspielgewinn zuständig ist. Die Verhältnisse rechtfertigen folglich eine vom Grundsatz gemäss Artikel 30 Ab- satz 1 VStG abweichende Regelung im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 VStG. Die ent- sprechende Regelung ist auf dem Verordnungsweg zu erlassen und in die Verordnung über die Verrechnungssteuer19 vom 19. Dezember 1966 aufzunehmen.
Die Kantone müssten ihre Gesetzgebung den geänderten Bestimmungen im StHG auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten anpassen. Der Bund gewährt ihnen dafür in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren (Art. 72 StHG). Insbesondere müssen die 20 Kantone, welche Geldspielgewinne aktuell mit dem übrigen Einkommen besteuern, für hohe Gewinne künftig auch eine gesonderte Besteuerung vorsehen. Alle Kantone müssen in Zukunft ihre Prozesse anpassen, um die gesonderte Besteuerung von Geld- spielgewinnen und die Rückerstattung der darauf erhobenen Verrechnungssteuer si- cherstellen zu können.
18Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (SR 642.21).