Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/42: Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung (Umsetzung Mo. Zanetti 23.3701) · 17 Seiten
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mit Sitz im Ausland. Diese gelten im Steuerrecht auch als Einkünfte. Im Gegensatz zu Gewinnen aus der Teilnahme an Grossspielen und der Online-Teilnahme an Spielban- kenspielen, die nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind, gibt es allerdings keine Freibeträge oder komplette Befreiungen, weshalb sie ab dem ersten Franken steuerbar sind (vgl. Ziff. 1.1). Die Kategorie der «nicht zugelassenen» Spiele müsste – um zuge- lassene Spiele nicht zu benachteiligen – ebenfalls gesondert besteuert werden. Das würde aber dazu führen, dass beispielsweise kleine Gewinne in einem Casino im Aus- land gesondert besteuert würden. Um den administrativen Mehraufwand durch geson- derte Besteuerungen in Grenzen zu halten, hat der Bundesrat diese Variante verwor- fen.
Der Bundesrat schlägt folglich vor, die gesonderte Besteuerung nicht an gewisse Ka- tegorien von Geldspielgewinnen, sondern an einen Gewinnbetrag zu knüpfen. Dabei soll nicht wesentlich sein, mit welcher Art von Geldspiel ein Gewinn von rund einer Million Franken erzielt worden ist, beziehungsweise ob der Gewinn aus einem nach dem Geldspielgesetz zugelassenen Spiel stammt oder nicht (insbesondere Spiele bei Veranstaltern mit Sitz im Ausland).
Der Bundesrat hat weiter geprüft, ob die gesonderte Besteuerung ab einem Gewinn von rund einer Million Franken oder ab einem steuerbaren Gewinn von rund einer Mil- lion Franken angewandt werden sollte. Würde auf den steuerbaren Gewinn abgestellt, käme die gesonderte Besteuerung beispielsweise bei Gewinnen aus der Teilnahme an zugelassenen Grossspielen (z. B. Lotterie) erst ab rund zwei Millionen Franken zur Anwendung, da rund eine Million Franken von der Steuer befreit sind. Diese Variante hat der Bundesrat aber verworfen, weil sie die Besteuerung von Geldspielgewinnen mit einer zusätzlichen Betragsgrenze verkomplizieren würde. Bereits jetzt gelten unter- schiedliche Freibeträge für verschiedene Kategorien von Geldspielgewinnen. Würde auf den steuerbaren Gewinn abgestellt, hätte dies zur Folge, dass dieselbe Kategorie von Gewinn – beispielsweise bei einem zugelassenen Grossspiel (Lotterie) – je nach Betrag auf drei verschiedene Arten besteuert würde:
- Ein Gewinn von unter einer Million bliebe weiterhin von der Steuer befreit;
- Bei einem Gewinn zwischen einer und zwei Millionen wäre der Anteil, welcher den Freibetrag überschreitet, zwar steuerbar, aber es gäbe keine gesonderte Besteuerung.
- Bei einem Gewinn von über (rund) zwei Millionen käme die gesonderte Besteu- erung zur Anwendung.
Vor diesem Hintergrund wurde der Variante den Vorzug gegeben, Gewinne ab einem Betrag von 1 071 000 Franken (Stand per 2026) gesondert zu besteuern. Dieser Be- trag entspricht dem Freibetrag für Gewinne aus zugelassenen Grossspielen und On- line-Spielbankenspielen. Somit sollen diese Gewinne immer gesondert besteuert wer- den, sobald der Freibetrag überschritten wird. Andere Spiele, insbesondere Spiele bei Veranstaltern mit Sitz im Ausland, werden gesondert besteuert, wenn sie den Grenz- betrag übersteigen. Gewinne von weniger als 1 071 000 Franken werden, wie bisher, im Wohnsitzkanton am 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode besteuert. In Um-