Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/42: Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung (Umsetzung Mo. Zanetti 23.3701) · 17 Seiten
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Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen steuerfrei. Ver- schiedene Regelungen zum Ausgleich der kalten Progression haben dazu geführt, dass beim Bund und bei den Kantonen mittlerweile unterschiedliche Beträge von der Steuer befreit sind (vgl. Ziff. 1.1). In Kantonen, die einen tieferen Freibetrag vorsehen als der Bund, ist ein Teil des steuerbaren Gewinns nicht mehr von der Verrechnungs- steuer gesichert, weil diese erst ab dem Freibetrag des Bundes greift. Zwecks Harmo- nisierung des Steuerfreibetrags soll daher neu auf den in Artikel 24 Buchstabe ibisDBG festgelegten Betrag verwiesen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Min- destbetrag, der von der Steuer befreit ist, beim Bund und in den Kantonen gleich hoch ist. Die Kantone sind weiterhin frei, im kantonalen Recht einen höheren Betrag vorzu- sehen. Zugunsten der Lesbarkeit soll der Buchstabe lbisüberdies neu in zwei Ziffern aufgeteilt werden.
Art. 11 Abs. 3bis
In Artikel 11 wird die Steuerberechnung geregelt. Gemäss Absatz 3bissollen Geldspiel- gewinne ab dem in Artikel 24 Buchstabe ibisDBG festgesetzten Betrag (Stand 2026: 1 071 000 Franken) einzeln und gesondert besteuert werden. Eine gesonderte Besteu- erung bedeutet, dass ein Geldspielgewinn, der den festgesetzten Betrag (Stand 2026: 1 071 000 Franken) überschreitet, nicht zum übrigen Einkommen hinzugerechnet, son- dern getrennt veranlagt werden soll.
Dabei soll unerheblich sein, um welche Kategorie von Geldspielgewinn es sich handelt (beispielsweise Gewinn aus der Teilnahme an Grossspielen oder der Online-Teil- nahme an Spielbankenspielen). Bei gewissen Gewinnen aus der Teilnahme an Geld- spielen, die nach dem BGS zugelassen sind, gilt ein Freibetrag (Art. 7 Abs. 4 Bst. l–m). Dieser unterliegt nicht der Steuer. Nur der Anteil eines solchen Gewinns, der diesen Betrag übersteigt, ist steuerbar. An diesen Freibeträgen soll sich – mit Ausnahme der Harmonisierung zwischen DBG und StHG (vgl. dazu Erläuterung zu Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis) – nichts ändern. Ebenfalls weiterhin gelten soll die vollständige Steuerbefrei- ung von Gewinnen, die mit Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, erzielt werden, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stam- men (Art. 7 Abs. 4 Bst. l StHG).
Der Betrag, ab welchem die gesonderte Besteuerung gilt, soll mit dem Freibetrag für die einzelnen Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teil- nahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, harmonisiert wer- den. Für solche Gewinne soll es folglich immer zu einer gesonderten Besteuerung kom- men, sobald ein Gewinn den Freibetrag übersteigt.
Um sicherzustellen, dass im DBG und im StHG dieselbe Betragsgrenze gilt und dies auch bei zukünftigen Erhöhungen zur Anpassung an die Teuerung so bleibt, soll auch hier nicht ein Frankenbetrag festgeschrieben, sondern auf das DBG verwiesen werden. Die gesonderte Besteuerung wird nur angewandt, wenn ein einzelner Gewinn die Be- tragsgrenze überschreitet.
Gesondert besteuerte Geldspielgewinne sollen einzeln behandelt werden. Das bedeu- tet, dass mehrere, in der gleichen Steuerperiode erzielte Geldspielgewinne für die Be-