Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/42: Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung (Umsetzung Mo. Zanetti 23.3701) · 17 Seiten
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setzung von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unterneh- men von Regulierungskosten vom 29. September 202310 (UEG) hat der Bundesrat die Auswirkungen auf Unternehmen geprüft. Die Vorlage betrifft nur natürliche Personen, Unternehmen sind davon nicht betroffen.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–202711 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023–202712 angekündigt. Die Vorlage geht auf die Motion 23.3701 Zanetti vom 14. Juni 2023 zurück, die von den Eidgenössischen Räten angenommen wurde. Der Bundesrat hatte die Annahme der Motion beantragt.
1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Vorlage wird die Motion 23.3701 Zanetti vom 14. Juni 2023 «Lotterie- und Glücksspielgewinne am steuerrechtlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Gewinnes versteuern» umgesetzt.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
In Deutschland13 und Österreich14 unterliegen Geldspielgewinne – beispielsweise aus Lotterien – nicht der Einkommenssteuer, sofern das Geldspiel nicht als selbständige Erwerbstätigkeit ausgeführt wird. In Frankreich werden Geldspielgewinne nicht besteu- ert, sofern sie vor allem vom Zufall und nicht vom Können der spielenden Person ab- hängen.15 In Italien unterliegen Spielgewinne aus bewilligten Spielbanken in Italien oder der EU nicht der Einkommenssteuer.16 Gewinne aus Lotterien und ähnlichen Glücksspielen von über 500 Euro unterliegen einer Quellensteuer von 20 Prozent.17
10 SR 930.31
11 BBl 2024 525
12 BBl 2024 1440
13 § 2 Absatz 1 Einkommensteuergesetz/DE a contrario.
14 §§ 21 bis 32 Einkommensteuergesetz/AT a contrario.
15 Artikel 92-1 Code Général des Impôts/FR a contrario.
16 Artikel 69(1-bis) Testo unico delle imposte sui redditi (DPR 22.12.1986 Nr. 917).
17 Artikel 67(1)(d) und Artikel 69(1) Testo unico delle imposte sui redditi i.V.m. Artikel 30 Disposizioni comuni in materia di accertamento delle imposte sui redditi (DPR 29.09.1973 Nr. 600).