Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/42: Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung (Umsetzung Mo. Zanetti 23.3701) · 17 Seiten
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- Umgekehrt müsste der Zuzugskanton zumindest für die direkte Bundessteuer den Geldspielgewinn kennen, damit er diesen für die Satzbestimmung berück- sichtigen kann. Auch dies bedingt einen Informationsaustausch zwischen den beiden Kantonen.
- Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer würde im Zuzugskanton gestellt und dieser müsste – wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind – die Verrechnungssteuer sodann rückerstatten (und den Betrag dann beim Bund ein- fordern). Dadurch würde bei Geldspielgewinnen der Anspruch auf Rückerstat- tung der Verrechnungssteuer in einem anderen Kanton anfallen als die kanto- nale Einkommenssteuer. Damit könnte die Verrechnungssteuer ihren Siche- rungszweck, zumindest für die kantonalen Steuern, nicht mehr erfüllen.
Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, schlägt der Bundesrat vor, Geldspielgewinne ab einem Betrag von rund einer Million Franken (vgl. zum Ausgleich der Teuerung Ziff. 1.1) sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene neu getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. An den geltenden (teilweisen) Steuerbefreiungen für ge- wisse Geldspielgewinne soll dabei im Grundsatz nichts geändert werden (vgl. Ziff. 4.2 zu Art. 7 Abs. 4 Bst. lbisVE-StHG zur Harmonisierung des Freibetrags). So sollen Ge- winne, die in konzessionierten Spielbanken mit nach dem BGS8 bewilligten Spielban- kenspielen erzielt werden, weiterhin vollständig von der Steuer befreit bleiben. Eben- falls sollen einzelne Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und der Online-Teil- nahme an Spielbankenspielen bis zum Betrag von rund einer Million Franken von den Einkommenssteuern befreit bleiben. Folglich werden solche Gewinne immer gesondert besteuert, wenn der Gewinn den Freibetrag überschreitet.
Bei der direkten Bundessteuer soll für gesondert besteuerte Geldspielgewinne der ver- fassungsmässige Höchstsatz von 11,5 Prozent zur Anwendung kommen (Art. 128 Abs. 1 Bst. a BV9). Zudem soll auch für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf dem Geldspielgewinn derjenige Kanton zuständig sein, der den Gewinn bei den Ein- kommenssteuern veranlagt. Dadurch entfällt die Notwendigkeit von Informationsaus- tauschen zwischen den Kantonen für die Veranlagung von Geldspielgewinnen. Zudem kann die Besteuerung eines gesondert besteuerten Geldspielgewinns auch zeitnah nach der Erzielung des Gewinns abgeschlossen werden, weil nicht auf Meldungen aus anderen Kantonen gewartet werden muss.
Die Besteuerung im Kanton, in dem eine steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat, gilt bei den Einkommenssteuern auch für Kapitalleistun- gen aus Vorsorge. Auch diese werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Somit würde die beantragte Neuregelung technisch auf einem bekannten und funktio- nierenden System aufbauen.
Der Bundesrat hat ebenfalls geprüft, ob die Neuregelung auf gewisse Kategorien von Geldspielen (beispielsweise Grossspiele und Online-Spielbankenspiele) beschränkt werden kann, weil nicht alle Geldspiele zu hohen Gewinnen führen. Allerdings würde dies zu Schwierigkeiten bei der Behandlung von Gewinnen führen, die nicht nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind. Dies betrifft insbesondere Spiele bei Veranstaltern
8 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51)
9 SR 101