Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/42: Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung (Umsetzung Mo. Zanetti 23.3701) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
steuerung nicht zusammengerechnet werden. Dies soll auch für in rechtlich und tat- sächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige gelten, die der gemeinsamen Be- steuerung unterliegen. Erzielen beide Ehegatten in derselben Steuerperiode einen Geldspielgewinn, werden diese also nicht zusammengerechnet. Es erfolgt ebenfalls keine Zusammenrechnung mit allfälligen Kapitalleistungen aus Vorsorge derselben Steuerperiode. Die Besteuerung jedes einzelnen Gewinns soll die effiziente Abwick- lung der Veranlagung erlauben.
Von den einzelnen steuerbaren Gewinnen sollen weiterhin die Einsatzkosten gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe n abgezogen werden können.
Nicht unter die Bestimmung fallen sollen Gewinne, welche die Betragslimite von rund einer Million Franken nicht übersteigen. Diese sind entweder steuerfrei (Art. 7 Abs. 4 Bst. lbisStHG) oder werden – insbesondere, wenn sie bei Veranstaltern mit Sitz im Aus- land erzielt werden – weiterhin am Wohnsitzkanton am 31. Dezember des Gewinnjah- res besteuert.
Art. 33a Abs. 1 Bst. b
In der Schweiz ansässige Personen, die nicht im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungsbewilligung sind und die auch nicht mit einer Person in recht- lich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, welche im Besitz des Schweizer Bürger- rechts oder der Niederlassungsbewilligung ist, unterliegen für ihr Einkommen aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit der Quellenbesteuerung (Art. 32). In Artikel 33a wird ge- regelt, dass Personen, welche der Quellenbesteuerung unterliegen, nachträglich im or- dentlichen Verfahren veranlagt werden, wenn sie unter anderem Einkünfte erzielen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Darunter fallen sämtliche Einkünfte mit Ausnahme des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, mitunter auch Kapitalleistun- gen aus Vorsorge oder steuerbare Geldspielgewinne. Um klarzustellen, dass Kapital- leistungen nach Artikel 11 Absatz 3 und Geldspielgewinne nach Artikel 11 Absatz 3bis auch bei quellensteuerpflichtigen Personen gesondert, und nicht im Rahmen einer ob- ligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung besteuert werden, soll in Arti- kel 33a Absatz 1 Buchstabe b ein entsprechender Vorbehalt eingefügt werden.
4.3 Verrechnungssteuergesetz
Art. 29 Abs. 3
Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann im Regelfall frühstens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden (Art. 29 Abs. 2 VStG). Gemäss geltendem Recht kann der Antrag al- lerdings vorzeitig gestellt werden, wenn wichtige Gründe oder besondere Härten vor- liegen (Art. 29 Abs. 3 VStG).
Neu soll die vorzeitige Antragstellung auch bei Geldspielgewinnen möglich sein, die nach Artikel 38a DBG gesondert besteuert werden. Absatz 3 soll entsprechend ergänzt werden. Da gewisse Geldspielgewinne für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer neu gesondert besteuert werden, erscheint es sinnvoller,