Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/55: Änderung des Umweltschutzgesetzes: Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen · 21 Seiten
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Abs. 3: Bereits heute kann der Bundesrat unter den Voraussetzungen von Artikel 29f Absatz 1 USG die Einfuhr als eine Form des Umgangs mit Organismen regeln
(Art. 29f Abs. 2 Bst. a USG). Von dieser Möglichkeit hat er mit den Artikeln 15 Absatz 2bisund 48a FrSV Gebrauch gemacht. Für eine wirksame Prävention genügt es jedoch nicht, nur die Organismen zu kontrollieren, die eingeführt werden; es müssen auch Massnahmen gegen das unbeabsichtigte Einschleppen ergriffen werden können. Zu diesem Zweck sollen künftig punktuell und stichprobenartig auch Waren physisch kontrolliert werden, mit denen invasive gebietsfremde Organismen mit hohem Gefährdungspotenzial eingeschleppt werden können, so vor allem Pflanzenmaterial (z. B. Nahrungsmittel und Topfpflanzen) und Verpackungsmaterial sowie Transportmittel (z. B. Holzpaletten, Fahrzeuge, Schiffe und Container). Damit der Bundesrat solche Vorschriften über Massnahmen gegen das unbeabsichtigte Einbringen invasiver gebietsfremder Organismen in die Schweiz erlassen kann, soll Artikel 29f USG mit dem neuen Absatz 3 Buchstabe a ergänzt werden.
Darüber hinaus soll der Bundesrat die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen mit hohem Gefährdungspotenzial auf Flächen von Nationalstrassen, Eisenbahn- und militärischen Anlagen sowie Flughäfen im Sinne von Artikel 36a Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194839 (Flugplätze mit einer Betriebskonzession, einschliesslich des nichtkonzessionierten Regionalflugplatzes St. Gallen-Altenrhein), regeln. Bei diesen Anlagen ist der Bund auch für den Vollzug des Umweltrechts während der Betriebsphase zuständig. Zudem ist er teilweise als Eigentümer für die Umsetzung der Massnahmen zuständig. Insbesondere bei den kantonsübergreifenden Nationalstrassen und Eisenbahnanlagen ist eine einheitliche Vorgehensweise angezeigt, welche durch die Massnahmen auf Bundesebene sichergestellt werden soll. Die Massnahmen beziehen sich auf den Unterhalt der Flächen dieser Anlagen. Sie sollen nicht zu Einschränkungen des Personen- und Warentransportes führen und beispielsweise keine Kontrollen von Fahrzeugen oder Flugzeugen umfassen.
Abs. 4: Nach Artikel 29f Absatz 4 VE-USG obliegt es dem Bundesrat, die Organismen mit einem hohen Gefährdungspotenzial nach Artikel 29f Absatz 3 VE-USG festzulegen. Grundlage dafür bilden die wissenschaftlichen Daten, welche die nationalen Datenzentren bereitstellen und regelmässig aktualisieren. Zu berücksichtigen sind insbesondere das Ausmass möglicher Schäden und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Schäden. Ein hohes Gefährdungspotenzial weisen in erster Linie invasive gebietsfremde Organismen auf, von denen bekannt ist, dass sie Schäden verursachen, wie dies für die Quagga-Muschel, den Japanischen Staudenknöterich und die Asiatische Hornisse zutrifft. Die entsprechenden Organismen sollen in einem neuen Anhang zur Freisetzungsverordnung aufgeführt werden. Wie die Anhänge 2.1 und 2.2 FrSV soll auch dieser vom UVEK angepasst werden können, sodass neue Erkenntnisse rasch in den Vollzug einfliessen können (vgl. Art. 59 FrSV). Da der Inhalt des Anhangs den Umfang der Ermächtigung der Kantone nach Artikel 29fbisAbsatz 1 USG bestimmt, hat der Bundesrat die Kantone nach Artikel 29f Absatz 4 VE-USG zwingend frühzeitig einzubeziehen.
Art. 29fbisVorschriften der Kantone und Berichterstattung
Abs. 1: Wird heute von den bundesrechtlichen Anforderungen an den Umgang mit (invasiven) gebietsfremden Organismen abgewichen, insbesondere vom Umgangsverbot, dürfen die Kantone die Entfernung der betreffenden Organismen anordnen.
39 SR 748.0