Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/55: Änderung des Umweltschutzgesetzes: Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen · 21 Seiten

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dann wichtig, wenn es die Umsetzung von Massnahmen bei Anlagen betrifft, welche der Bundesrat nach Artikel 29f Absatz 3 Buchstabe b VE-USG vorsieht. In diesen Fällen erfolgt die Koordination mit den jeweiligen betroffenen und für die Anlagen zuständigen Bundesstellen.

Weiter verlangt Artikel 29fbisAbsatz 2 VE-USG, dass die Kantone dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Umsetzung von Artikel 29fbisAbsatz 1 VE-USG. Die Berichterstattung bezieht sich sowohl auf die Rechtsetzung als auch auf die ergriffenen Massnahmen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse und Erfolge. Diese Informationen sind eine wichtige Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion des Bundes nach Artikel 38 Absatz 1 USG. Im Weiteren ist die Berichterstattung auch für die Aktualisierung der Liste der Organismen nach Artikel 29f Absatz 4 VE-USG sowie der Anhänge 2.1 und 2.2 FrSV von Nutzen.

Art. 35c Abs. 4

Das 6. Kapitel des 2. Titels des Umweltschutzgesetzes behandelt die Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen, auf dem Schwefelgehalt von Heizöl «Extraleicht» und auf dem Schwefelgehalt von Benzin und Diesel. Diese Produkte sind keine Organismen nach Artikel 7 Absatz 5bisUSG. Die Erwähnung des Begriffs «Organismen» unter Artikel 35c USG ist ein gesetzgeberisches Versehen, das mit der Streichung korrigiert wird.

Art. 41 Abs. 1

Der Vollzug des Umweltschutzgesetzes liegt nach Artikel 36 USG bei den Kantonen. Der Bund ist zuständig für den Vollzug in den Bereichen, die ihm nach Artikel 41 USG zugewiesen werden. Für den Vollzug des Organismenrechts ist gemäss heutigem Artikel 41 Absatz 1 alleine der Bund zuständig. In Artikel 41 Absatz 1 VE-USG ist daher neu festzuhalten, dass der Vollzug von Artikel 29fbisVE-USG nicht dem Bund obliegt. Zudem wird der Text in Klammern an den neuen Gliederungstitel angepasst.

Art. 65 Abs. 3

Artikel 65 Absatz 2 USG verbietet es den Kantonen heute, Vorschriften im Bereich Organismen zu erlassen. Künftig soll ihnen der Erlass von Vorschriften gestützt auf Artikel 29fbisAbsatz 1 VE-USG erlaubt sein; der Erlass solcher Vorschriften wird daher vom Verbot nach Artikel 65 Absatz 2 ausgenommen. Dazu wird Artikel 65 USG mit dem neuen Absatz 3 ergänzt.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage umfasst zusätzliche Aufgaben für den Bund im Bereich der Massnahmen gegen das unbeabsichtigte Einbringen von invasiven gebietsfremden Organismen in die Schweiz sowie zu deren Bekämpfung auf Flächen von Nationalstrassen, Eisenbahnanlagen, militärischen Anlagen und Flughäfen. Die neuen Massnahmen gegen das unbeabsichtigte Einbringen können mit den bestehenden Ressourcen umgesetzt werden. Massnahmen zur Bekämpfung auf Flächen der genannten Infrastrukturanlagen werden bereits heute im Rahmen der Umsetzung entsprechender Strategien