Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/55: Änderung des Umweltschutzgesetzes: Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen · 21 Seiten

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Anforderungen an den Umgang mit gebietsfremden Organismen in besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen grundsätzlich in der bestehenden Form beibehalten werden. Dies kann auf Verordnungsebene mit unterschiedlichen Regelungen für europäische und aussereuropäische gebietsfremde Organismen sichergestellt werden. Gefährdet ein Organismus, dessen natürliches Verbreitungsgebiet in Europa liegt und den der Mensch beabsichtigt oder unbeabsichtigt in die Schweiz eingebracht hat, hier die Umwelt, so erlaubt der neue, weitere Begriff von gebietsfremden Organismen es jedoch, angemessen reagieren zu können.

Die Definition gebietsfremder Organismen im USG wirkt sich nicht auf die Begriffe «landesfremd» und «standortfremd» im BGF beziehungsweise im NHG aus. «Landesfremd» und «gebietsfremd» beziehen sich auf das Gebiet ausserhalb der

Schweiz. Anders als «landesfremd» setzt «gebietsfremd» jedoch zusätzlich voraus, dass die betreffenden Organismen durch menschliche Aktivitäten in die Schweiz gelangt sind. Die massgeblichen Bestimmungen im BGF und im NHG stellen den Bezug zu menschlichen Aktivitäten allerdings über Tätigkeiten her (Ansiedeln, Einführen und Einsetzen), an die Pflichten anknüpfen. Der Begriff «standortfremd» geht hingegen weiter als die vorgesehene Definition von «gebietsfremd»; er bezieht sich auf Arten und tiefere taxonomische Einheiten, die ihr natürliches Verbreitungsgebiet an einem anderen Ort in der Schweiz haben als dort, wo sie hingebracht werden sollen. Der Schutz der einheimischen Artenvielfalt vor standortfremden Arten erfolgt also wie bislang über die Spezialgesetze (BGF und NHG).

Invasive gebietsfremde Organismen sind gemäss Artikel 7 Absatz 5sextiesVE-USG gebietsfremde Organismen, von denen bekannt ist oder angenommen werden muss, dass ihre Ausbreitung die Umwelt oder den Menschen gefährden oder die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen kann. Die Invasivität hängt folglich von den Auswirkungen einer Ausbreitung eines gebietsfremden Organismus in der Schweiz auf Mensch, Tier und Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung ab (S. 9 der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten). Ob das Gefährdungs- bzw. Beeinträchtigungspotenzial erwiesen ist oder lediglich angenommen werden muss, spielt keine Rolle; in Konkretisierung des Vorsorgeprinzips (Art. 1 Abs. 2 USG) fallen auch potenziell invasive gebietsfremde Arten unter die Definition. Anders als im heutigen Verordnungsrecht wird die Bestandesdichte nicht berücksichtigt38, da von gewissen Arten auch wenige Individuen grosse Schäden anrichten können (z. B. die Rotwangenschmuckschildkröte).

Neuer Gliederungstitel vor Artikel 29a: «3. Kapitel: Organismen»

Gemäss Artikel 7 Absatz 6terUSG gilt als Umgang jede Tätigkeit mit Organismen, so insbesondere das Herstellen, Einführen, Verwenden und Transportieren. Wie im Verordnungsrecht ausdrücklich festgehalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. i FrSV und Art. 3 Bst. i ESV), muss es sich dabei stets um beabsichtigte Tätigkeiten handeln. Da das 3. Kapitel des 2. Titels des Umweltschutzgesetzes neu auch Vorschriften zu unbeabsichtigten Tätigkeiten umfassen soll, wird die Kapitelüberschrift von «Umgang mit Organismen» geändert in «Organismen».

Art. 29f Abs. 3 und 4

38 Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. h FrSV und Art. 3 Bst. h ESV sind invasive gebietsfremde Organismen gebietsfremde Organismen, von denen bekannt ist oder angenommen werden muss, dass sie sich in der Schweiz ausbreiten und eine so hohe Bestandesdichte erreichen können, dass dadurch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet werden können. 14/21