Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/55: Änderung des Umweltschutzgesetzes: Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

und Richtlinien ergriffen. Die neue Bestimmung gewährleistet zusätzlich eine einheitliche Vorgehensweise bei diesen Anlagen und erhöht die Wirksamkeit der Massnahmen. Mittel- bis längerfristig dürfte im Allgemeinen mit einem Rückgang sowohl der Kosten für die Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen als auch der durch diese Organismen verursachten Schäden zu rechnen sein.

Personelle Auswirkungen

Die Umsetzung der Vorlage erfordert beim BAFU ab Inkraftsetzung der Gesetzesänderung einen zusätzlichen Personalaufwand von 100 Stellenprozenten. Diese Ressourcen werden BAFU-intern kompensiert. Sie werden eingesetzt für die Erarbeitung und die Betreuung der Liste nach Artikel 29f Absatz 4 VE-USG, die Begleitung der Koordination der kantonalen Vorschriften und Massnahmen und den Aufbau und die Umsetzung von Massnahmen gegen das unbeabsichtigte Einbringen invasiver gebietsfremder Organismen mit hohem Gefährdungspotenzial in die Schweiz. Da der Vollzug und teilweise die Umsetzung der Massnahmen des Bundes nach Artikel 29f Absatz 3 bereits heute Teil des Unterhalts der betroffenen Anlagen ist, sind die diesbezüglich erwarteten personellen Auswirkungen nicht erheblich.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Erlässt ein Kanton Vorschriften nach Artikel 29fbisAbsatz 1 VE-USG, führt dies aufgrund der damit zusammenhängenden Vollzugstätigkeit zu administrativem und finanziellem Mehraufwand. Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind nur dann zu erwarten, wenn sich ein Kanton entscheidet, den Vollzug allfälliger neuer Vorschriften an die Gemeinden zu delegieren. In diesem Fall wäre auch auf kommunaler Stufe mit einem administrativen und finanziellen Mehraufwand zu rechnen. Im Gegenzug sind mittel- bis längerfristig jedoch auch Minderkosten zu erwarten. Sobald die aufgrund von erlassenen Vorschriften getroffenen Massnahmen ihre Wirkung entfalten, dürften im Allgemeinen sowohl die Kosten für die Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen als auch die durch diese Organismen verursachten Schäden zurückgehen.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Auswirkungen auf Unternehmen

Unternehmen können bei der Einfuhr von Waren aufgrund von Zollkontrollen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 29f Absatz 3 VE-USG vorsieht, von der Vorlage betroffen sein. Werden invasive gebietsfremde Organismen festgestellt, so können Aufwand und Kosten zum Beispiel im Zusammenhang mit der Entsorgung der betroffenen Waren entstehen.

Wenn Kantone Vorschriften nach Artikel 29fbisAbsatz 1 VE-USG über Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen erlassen, so kann sich dies insbesondere auf Unternehmen mit Grundeigentum auswirken. Die Umsetzung der Massnahmen dürften jedoch bereits Teil der bestehenden Umgebungspflege sein. Die Tragweite der Auswirkungen hängt von der Ausgestaltung der kantonalen Bestimmungen ab. Sobald die aufgrund von erlassenen Vorschriften getroffenen Massnahmen ihre Wirkung entfalten, dürfte damit zu rechnen sein, dass im Allgemeinen sowohl die Kosten für die Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen als auch die durch