Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/55: Änderung des Umweltschutzgesetzes: Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen · 21 Seiten

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1995 wurde das USG mit Vorschriften über die Anforderungen an den Umgang mit Organismen (Art. 29a– Art. 29g USG) ergänzt. Unter den Begriff «Organismus» fallen insbesondere Tiere und Pflanzen (Art. 7 Abs. 5bisUSG); als Umgang gelten Tätigkeiten wie das Einführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Transportieren und Entsorgen (Art. 7 Abs. 6terUSG). Nach Artikel 29f USG erlässt der Bundesrat weitere Bestimmungen über den Umgang mit Organismen, wenn dies zum Schutz von Mensch und Umwelt erforderlich ist. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zu dieser Bestimmung sollten insbesondere Regelungen zur Einfuhr und zum Inverkehrbringen nicht einheimischer Organismen geprüft werden17.

Gestützt auf Artikel 29f USG legte der Bundesrat in Artikel 15 und 16 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200818 (FrSV) erstmals spezifische Anforderungen an den Umgang mit gebietsfremden Organismen fest; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Wald-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung (Art. 15 Abs. 4 FrSV). Seither unterliegen Freisetzungsversuche mit und das Inverkehrbringen von gebietsfremden wirbellosen Kleintieren (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c FrSV) der Bewilligungspflicht (Art. 17 Bst. c und Art. 25 Bst. c FrSV), der Umgang mit bestimmten invasiven gebietsfremden Organismen in der Umwelt ist verboten (Art. 15 Abs. 2 FrSV). Treten Organismen auf, die Mensch, Tier und Umwelt schädigen können, ordnen die Kantone die erforderlichen Bekämpfungsmassnahmen an (Art. 52 Abs. 1 FrSV).

Seit dem 1. September 2024 ist es zudem verboten, gewisse invasive gebietsfremde Pflanzen in Verkehr zu bringen (Art. 15 Abs. 2bisFrSV). Damit wurde die Motion Friedl vom 20. Dezember 2019 (19.4615 «Den Verkauf invasiver Neophyten verbieten»)

umgesetzt. Gleichzeitig wurde das Umgangsverbot auf weitere Arten ausgedehnt (Anhang 2.1 FrSV). Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) überprüft in Absprache mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) schwerpunktmässig die Einhaltung der Verbote bei der Einfuhr (Art. 48a FrSV); im Übrigen sind die Kantone zuständig.

Fehlende Regelungen im geltenden Umweltrecht

Die Freisetzungsverordnung regelt beabsichtigte Tätigkeiten mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt. Vorschriften über Massnahmen gegen deren unbeabsichtigtes Einbringen in die Schweiz oder deren unbeabsichtigte Weiterverbreitung in der Schweiz fehlen. Zudem stellt Artikel 52 Absatz 1 FrSV keine genügende Grundlage dar für allgemeine Präventiv- oder Bekämpfungsmassnahmen. Die Entfernung invasiver gebietsfremder Organismen kann heute nur angeordnet werden, wenn vorgängig die Anforderungen an den Umgang verletzt wurden, so zum Beispiel eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei einem Verstoss gegen das Umgangsverbot. Massnahmen gegen das unbeabsichtigte Einbringen und zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen sind zur Umsetzung der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten jedoch unabdingbar.

Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Gemäss der Vernehmlassungsvorlage von 201919 sollten die Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen umfassend durch den Bund im USG geregelt werden. Insbesondere hätten auch private Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücken, Anlagen und Gegenständen verpflichtet werden sollen, Massnahmen zu ergreifen.

17BBl 1993 II 1473

18 SR 814.911