Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/55: Änderung des Umweltschutzgesetzes: Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen · 21 Seiten
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Hingegen fehlt heute im Bundesrecht sowohl eine genügende Grundlage für zusätzliche Massnahmen zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen als auch für den Erlass entsprechender Vorschriften durch die Kantone; die Rechtsetzung ist ihnen hier aufgrund von Artikel 65 Absatz 2 USG verwehrt. Ebenfalls fehlen Regelungen zu Massnahmen gegen die unbeabsichtigte Weiterverbreitung innerhalb der Schweiz. Artikel 29fbisAbsatz 1 VE-USG ermächtigt die Kantone, eigene Vorschriften über Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen mit hohem Gefährdungspotenzial im Sinne von Artikel 29f Absatz 4 VE-USG zu erlassen. Diese Vorschriften werden in Artikel 65 Absatz 3 VE-USG ausdrücklich vom Verbot gemäss Artikel 65 Absatz 2 USG ausgenommen. Nicht von der Delegation in Artikel 29fbisAbsatz 1 VE-USG erfasst ist die Regelung von Bekämpfungsmassnahmen auf Flächen nach Artikel 29f Absatz 3 Buchstabe b VE-USG; diese regelt der Bund (Art. 29f Abs. 3 VE-USG). Ebenfalls nicht erfasst sind Organismen, die bereits anderweitig durch Bundesrecht, insbesondere das Pflanzengesundheitsrecht, geregelt sind. Die Kantone können bestimmen, zu welchen Organismen aus der Liste nach Artikel 29f Absatz 4 VE-USG sie Regelungen treffen. Je nach Umfang der Pflicht müssen die Kantone die Vorschriften in einem Gesetz verankern (Legalitätsprinzip).
Gestützt auf Artikel 29fbisAbsatz 1 VE-USG können die Kantone zum einen Vorschriften über die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen erlassen (Bst. a); Insbesondere dürfen sie die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen rechtsverbindlich vorschreiben. Zum anderen können die Kantone aufgrund von Artikel 29fbisAbsatz 1 VE-USG auch präventive Massnahmen gegen die unbeabsichtigte Weiterverbreitung invasiver gebietsfremder Organismen im Sinne von Artikel 29f Absatz 4 VE-USG regeln (Bst. b). Solche Massnahmen richten sich auf Gegenstände und Anlagen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von invasiven gebietsfremden Organismen befallen sind. Darunter fallen insbesondere Reinigungspflichten für Fahrzeuge oder andere mobile Anlagen wie Schiffe und Geräte, welche Anlagen im Sinne des Umweltschutzgesetzes gleichgestellt sind (Art. 7 Abs. 7 USG). Zudem dürfen die Kantone gestützt auf Artikel 29fbisAbsatz 1 VE-USG auch eine allgemeine Meldepflicht vorsehen. Diese kann sowohl zur Verhinderung der unbeabsichtigten Weiterverbreitung als auch für die Bekämpfung der Organismen relevant sein.
Soweit die Kantone von der Rechtsetzungskompetenz nach Artikel 29fbisAbsatz 1 VE-USG Gebrauch machen, handelt es sich bei den betreffenden Vorschriften um kantonales Verwaltungsrecht. Es obliegt den Kantonen, für diese Regelungen Strafbestimmungen zu erlassen.
Weiterhin in Bundeskompetenz bleibt die Regelung der allgemeinen Anforderungen an den Umgang mit gebietsfremden Organismen (z. B. Umgangsverbote) sowie die Regelung anderer spezifischer Umgangsformen als der Bekämpfung, insbesondere des Inverkehrbringens und von Freisetzungsversuchen. Mit Artikel 29fbisAbsatz 1 VE-USG wird nur ein kleiner Teilbereich der Rechtsetzungsbefugnis im Bereich Organismen an die Kantone delegiert; die grundsätzliche Regelungskompetenz verbleibt beim Bund.
Abs. 2: Nach Artikel 29fbisAbsatz 2 VE-USG müssen die Kantone die Umsetzung von Artikel 29fbisAbsatz 1 VE-USG untereinander und soweit erforderlich mit dem Bund koordinieren. Sie sollen allfällige Bekämpfungsvorschriften und -massnahmen miteinander absprechen, um mögliche Synergien zu nutzen und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zu erhöhen. Dies könnte etwa durch die gleichzeitige Festlegung von Vorschriften gegen dieselben Organismen oder durch gemeinsame Informationskampagnen erreicht werden. Die Koordination mit dem Bund ist insbesondere