Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/55: Änderung des Umweltschutzgesetzes: Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen · 21 Seiten
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Das Umweltschutzgesetz umschreibt die Begriffe «gebietsfremde Organismen» und «invasive gebietsfremde Organismen» derzeit nicht. Die Aufnahme von Bestimmungen zu invasiven gebietsfremden Organismen in das Gesetz bedingt deshalb entsprechende Begriffsdefinitionen in Artikel 7 USG.
Zwecks Verbesserung der Prävention soll der Bundesrat Massnahmen gegen das unbeabsichtigte Einbringen invasiver gebietsfremder Organismen mit hohem Gefährdungspotenzial in die Schweiz – zum Beispiel invasiver gebietsfremder Ameisen in der Erde von Topfpflanzen – regeln (Art. 29f Abs. 3 Bst. a VE-USG). Zudem soll er die Bekämpfung solcher Organismen auf Flächen der grossen Infrastrukturanlagen Nationalstrassen, Eisenbahn- und militärischen Anlagen sowie Flughäfen, deren Errichtung durch den Bund bewilligt wird und bei denen der Vollzug des Umweltrechts ebenfalls beim Bund liegt, regeln (Art. 29f Abs. 3 Bst. b VE-USG).
Kern der Vorlage ist der neue Artikel 29fbisAbsatz 1 VE-USG, der die Kantone ermächtigt, Massnahmen zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen mit hohem Gefährdungspotenzial und gegen deren unbeabsichtigte Weiterverbreitung zu regeln. Damit wird für diesen Teilbereich eine Ausnahme geschaffen zu Artikel 65 Absatz 2 USG, der es den Kantonen verbietet, neue Bestimmungen über den Umgang mit Organismen zu erlassen.
Nach Artikel 29f Absatz 4 VE-USG soll der Bundesrat unter Einbezug der Kantone die invasiven gebietsfremden Organismen mit hohem Gefährdungspotenzial festlegen (bspw. Quagga-Muschel oder Japanischer Staudenknöterich). Dabei stützt er sich insbesondere auf das in der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten dargelegte Stufenkonzept (S. 31 und 32). Damit bestimmt er, für welche Organismen die Massnahmen des Bundesrates gelten und die Kantone Vorschriften erlassen können. Artikel 29fbisAbsatz 2 VE-USG verpflichtet die Kantone, ihre Regelungen und die getroffenen Massnahmen untereinander und soweit erforderlich mit dem Bund zu koordinieren. Zudem müssen sie dem Bund regelmässig Bericht erstatten. Beide Vorschriften dienen der Abstimmung der Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen über die Kantonsgrenzen hinaus.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Bereits heute überwacht das BAZG nach Artikel 48a FrSV das beabsichtigte Einbringen invasiver gebietsfremder Organismen. Neu wird zusätzlich das unbeabsichtigte Einbringen von invasiven gebietsfremden Organismen zu kontrollieren sein.
Bei Nationalstrassen, Eisenbahnanlagen, militärische Anlagen und Flughäfen sind die betroffenen Bundesstellen für den Vollzug, teilweise auch für die Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen zuständig. Bereits heute bestehen entsprechende Strategien und Richtlinien, die die Umsetzung sicherstellen. Die neue Bestimmung gewährleistet zusätzlich eine einheitliche Vorgehensweise bei diesen Anlagen und erhöht die Wirksamkeit der Massnahmen.
Die Kantone erhalten durch die Vorlage rechtlich die Möglichkeit, eigene Vorschriften über Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen zu erlassen. Die Vorlage kann demnach in Kantonen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, zu zusätzlichem Aufwand führen. Bereits heute betreiben viele Kantone grossen Aufwand für die Prävention und die Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen. So hat beispielsweise der Kanton Aargau für die Umsetzung seiner Neobiota-Strategie für die Jahre 2022–2027 einen Verpflichtungskredit im Umfang von