Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/55: Änderung des Umweltschutzgesetzes: Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen · 21 Seiten

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Vorgänge, die von Menschen verursacht werden. Ein Befall mit invasiven gebietsfremden Organismen ist stets Folge einer menschlichen Tätigkeit (vgl. Ziff. 3.1 und Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 5quinquiesVE-USG). Ein Vorkommen von invasiven gebietsfremden Organismen stellt folglich immer auch eine Einwirkung im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 BV dar.

Artikel 74 Absatz 1 BV verleiht dem Bund eine umfassende Rechtsetzungskompetenz. Von dieser hat er insbesondere mit dem Erlass des Umweltschutzgesetzes Gebrauch gemacht hat. Mit Artikel 29fbisAbsatz 1 VE-USG delegiert der Bund seine Rechtsetzungsbefugnis für einen begrenzten und klar umschriebenen Teilbereich des Organismenrechts an die Kantone. Eine solche begrenzte Delegation läuft der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen nicht zuwider.40 Die Vorlage ist daher mit Artikel 74 Absatz 1 BV vereinbar.

Zudem stützt sich die Vorlage auf Artikel 78 Absatz 4 BV, der den Bund beauftragt, Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erlassen und bedrohte Arten vor Ausrottung zu schützen. Sie dient diesen Zwecken und ist mit Artikel 78 Absatz 4 BV vereinbar.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage steht im Einklang mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der CBD und dem Biodiversitätsrahmenwerk von Kunming-Montreal41 und entspricht Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Berner Konvention, der die Schweiz verpflichtet, die Ansiedlung nicht heimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen.

Die Vorlage enthält keine handelsbeschränkenden Vorschriften und steht somit im Einklang mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der Abkommen der WTO. Allfällige Handelsbeschränkungen, die im Zusammenhang mit den Massnahmen gegen das unbeabsichtigte Einbringen von invasiven gebietsfremden Organismen in die Schweiz aus der Vorlage hervorgehen könnten, würden unter die allgemeinen Ausnahmen nach Artikel XX Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom 30. Oktober 194742 fallen. Eine Notifikation nach dem SPS-Abkommen wäre dann erneut zu prüfen.

Die Vorlage betrifft keines der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU. Der Pflanzenschutzbereich und das Abkommen vom 21. Juni 199943 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen bleiben vorbehalten. Nicht berührt von der Vorlage wird das Abkommen vom 26. Oktober 200444 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, da dieses nur Personenkontrollen betrifft und auf Warenkontrollen keinen Einfluss hat.

6.3 Erlassform

40Vgl. PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., Bern 2021, Rz. 800 ff., insbesondere 803.

41Das Biodiversitätsrahmenwerk von Kunming-Montreal mit seinen Status- und Handlungszielen ist abrufbar unter: www.un.org/depts/german/umwelt/COP-15-DEC-4.pdf

42 SR 0.632.21

43 SR 0.916.026.81

44 SR 0.362.31 20/21