Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/55: Änderung des Umweltschutzgesetzes: Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen · 21 Seiten
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14'845'000 Franken beschlossen34 Zusätzliche Massnahmen sind daher in erster Linie eine sinnvolle Ergänzung der bereits unternommenen Anstrengungen.
Die Festlegung der Organismen durch den Bundesrat (Art. 29f Abs. 4 VE-USG) sowie die Koordinationspflicht der Kantone (Art. 29fbisAbs. 2 VE-USG) führt zu einer effizienten Ausführung der Massnahmen.
Insgesamt ergibt sich damit, dass Aufgabe und Finanzen in einem vorteilhaften Verhältnis zueinanderstehen.
3.3 Umsetzungsfragen
Auf Bundesebene erfolgt die Konkretisierung der Vorlage über eine Revision der Freisetzungsverordnung. Die bestehenden Begriffsdefinitionen für «gebietsfremde Organismen» und «invasive gebietsfremde Organismen» müssen an die neuen Definitionen auf Gesetzesstufe angepasst werden. Dabei ist die Kohärenz mit relevanten Erlassen aus anderen Bereichen, insbesondere der Wald- und der Landwirtschaftsgesetzgebung, sicherzustellen. Zudem wird die Verordnung mit einer Liste zu ergänzen sein, welche die invasiven gebietsfremden Organismen mit hohem Gefährdungspotenzial aufführt, für welche die Massnahmen des Bundesrates gelten und zu welchen die Kantone Vorschriften erlassen können. Weiter werden die Berichterstattung durch die Kantone sowie die Massnahmen des Bundesrates gegen das unbeabsichtigte Einbringen und zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen auf Anlagen gemäss Artikel 29f Absatz 3 Buchstabe b VE-USG zu regeln sein.
Diejenigen Kantone, welche gestützt auf die Vorlage Vorschriften zu Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen einführen wollen, werden dabei insbesondere dem Legalitätsprinzip Rechnung tragen müssen. So bedürfen etwa Handlungs- und Bekämpfungspflichten für private Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücken, Anlagen und Gegenständen einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn.
Auch die Festlegung der weiteren Vollzugsaufgaben wird in die Verantwortung der Kantone fallen.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Verfassungsrechtliche Grundlage des Umweltschutzgesetzes bildet Artikel 74 Absatz 1 BV. Dieser beauftragt den Bund, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen. Als Einwirkungen gelten Vorgänge, die von Menschen verursacht werden.35 Bereits in der Umwelt vorhandene invasive gebietsfremde Organismen stellen deshalb nicht in jedem Fall eine Einwirkung im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 BV dar.
Die Vorlage dient zudem dem Schutz der einheimischen Artenvielfalt. Aus diesem Grund und zur besseren verfassungsrechtlichen Abstützung der Bekämpfung von bereits in die Umwelt vorhandenen invasiven gebietsfremden Organismen soll der Ingress des USG mit Artikel 78 Absatz 4 BV ergänzt werden. Dieser beauftragt den
34 Grosser Rat des Kantons Aargau, Sitzung vom 22.03.2022, Art. Nr. 2022-0407, Protokoll 21.280-1, Neobiota-Strategie des Kantons Aargau 2022–2027
35 Keller, Kommentar USG, Art. 7, Rz. 11 12/21