Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/55: Änderung des Umweltschutzgesetzes: Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen · 21 Seiten

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Bund, Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erlassen und bedrohte Arten vor Ausrottung zu schützen.

Art. 7 Abs. 5quinquiesund 5sexties

Die Begriffe «gebietsfremder Organismus» und «invasiver gebietsfremder Organismus» werden gegenwärtig in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und h FrSV und Artikel 3 Buchstaben f und g ESV definiert. Da neu Regelungen zu invasiven gebietsfremden Organismen im Umweltschutzgesetz aufgenommen werden sollen, werden entsprechende Begriffsdefinitionen im Gesetz verankert.

«Organismen» sind nach Artikel 7 Absatz 5bisUSG zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Gleichgestellt sind ihnen Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten. Anschliessend an die Umschreibung gentechnisch veränderter und pathogener Organismen (Art. 7 Abs. 5terund 5quaterUSG) sollen neu in Artikel 7 Absatz 5quinquiesund Absatz 5sextiesVE-USG «gebietsfremde Organismen» und «invasive gebietsfremde Organismen» definiert werden. Die Begriffe lehnen sich an die Definitionen der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten sowie an den internationalen Sprachgebrauch36 an.

Gebietsfremde Organismen sind gemäss Artikel 7 Absatz 5quinquiesVE-USG Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit, die durch menschliche Aktivitäten beabsichtigt oder unbeabsichtigt in ein Gebiet eingebracht werden, das ausserhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets liegt. Beim Gebiet, in das die Organismen eingebracht werden, handelt es sich um die Schweiz; diese ist nicht Teil des natürlichen Verbreitungsgebietes der Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit, welcher der Organismus angehört. Das Vorkommen der Organismen in der Schweiz muss stets auf menschliche Aktivitäten zurückgehen; nicht massgeblich ist, ob die gebietsfremden Organismen (beabsichtigt) eingeführt oder (unbeabsichtigt) eingeschleppt wurden. Ebenfalls keine Rolle spielt, ob sie direkt in die Schweiz oder zunächst in ein anderes Land eingebracht werden, das ebenfalls nicht Teil des natürlichen Verbreitungsgebietes ist, und sich von dort eigenständig in die Schweiz ausbreiten. Breiten sich Organismen hingegen auf natürliche Weise aus, etwa wenn sich das natürliche Verbreitungsgebiet einer Pflanze durch den Klimawandel ausweitet, sind sie nicht gebietsfremd und fallen nicht unter die diesbezüglichen Regelungen.

Der Begriff der gebietsfremden Organismen nach Artikel 7 Absatz 5quinquiesVE-USG ist weiter als nach dem geltenden Verordnungsrecht. Heute gelten Organismen, die ihr Verbreitungsgebiet ausserhalb der EU und der EFTA haben, als gebietsfremd37. Mit dem neuen, weiteren Begriff sollen auch Organismen, die ihr natürliches Verbreitungsgebiet im EU- und EFTA-Raum haben und hier die Umwelt schädigen können, als gebietsfremde Organismen geregelt werden. Aus Gründen der Kohärenz mit anderen relevanten Regelungen, insbesondere der Wald- und der Landwirtschaftsgesetzgebung, soll mit der Anpassung der Begrifflichkeiten allerdings keine grundsätzliche Veränderung des Schutzniveaus einhergehen. Insbesondere sollen bestehende Bewilligungspflichten für gebietsfremde wirbellose Kleintiere (vgl. Kapitel 1.2) und die

36 Convention on Biological Diversity (CBD): What are invasive alien species? Abrufbar unter: www.cbd.int/invasive/WhatareIAS.shtml

37 Art. 3 Abs. 1 Bst. f FrSV und Art. 3 Bst. f ESV umschreiben gebietsfremde Organismen als Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit, wenn: (1) deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in der Schweiz noch in den übrigen EFTA- und den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebiete) liegt, und (2) sie nicht für die Verwendung in der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gartenbau derart gezüchtet worden sind, dass ihre Überlebensfähigkeit in der Natur vermindert ist. 13/21