Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 19 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA
Bei der stofflich-energetischen Verwertung muss ein Mindestanteil der Abfälle stofflich verwertet werden. Die Unterscheidung zwischen stofflich-energetischer und rein energetischer Verwertung ist dabei abhängig vom Entsorgungsverfahren und vom Ascheanteil des entsprechenden Abfalls. Der minimale Ascheanteil für die stofflich-energetische Verwertung von Abfällen wird in der VVEA verfahrensspezifisch festgelegt (z. B. für die Zementproduktion in Anhang 4 VVEA).
4.2 Priorisierung der Wiederverwendung und stofflichen Verwertung
Um die Konformität der Verwertungshierarchie gemäss Artikel 30d Absatz 1 USG mit der VVEA zu gewährleisten, muss Artikel 12 VVEA angepasst werden. Bisher wurden die stoffliche und die energetische Verwertung in der VVEA gleichgestellt, neu sind die Vorbereitung zur Wiederverwendung und stoffliche Verwertung gegenüber der stofflich-energetischen und der rein energetischen Verwertung zu priorisieren. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Artikel 12 VVEA lediglich die allgemeinen Prinzipien der Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik festlegt. Konkrete Vorgaben für spezifische Abfallkategorien können aus diesem Artikel noch nicht abgeleitet werden. Damit eine Pflicht zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur stofflichen Verwertung nach Art. 30d Abs. 1 USG und Art. 12 VVEA besteht, müssen deren Umweltnutzen sowie der Stand der Technik abfall- und prozessspezifisch präziser bestimmt werden. Dies erfolgt erst in den nachfolgenden Artikeln 13 bis 24 VVEA.
Im USG wird neu zwischen stofflich-energetischer und rein energetischer Verwertung unterschieden, wobei erstere vorrangig ist (Art. 30d Abs. 3 USG). Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Verfahren ist dabei von der Zusammensetzung der Abfälle abhängig.
Die neuen Verwertungshierarchien in Artikel 30d USG und in Artikel 12 VVEA sind daher programmatischer Natur. Erst wenn für spezifische Abfallfraktionen konkrete Vorgaben in einer Verordnung festgelegt und der Stand der Technik definiert wurden, ist der Vollzug entsprechend anzupassen. Als Beispiel kann Artikel 19 VVEA aufgeführt werden, welcher die konkreten Möglichkeiten für die stoffliche Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial festlegt. Der dazu gehörende Stand der Technik ist in der VVEA-Vollzugshilfe «Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial» beschrieben.
4.3 Ergänzung der «Wiederverwendung» und «Vorbereitung zur Wiederverwendung»
In Artikel 30d USG wurde neu der Begriff des Zuführens zur Wiederverwendung eingeführt, welcher auf der gleichen Ebene wie die stoffliche Verwertung steht. Dieser Begriff fehlt in der VVEA bisher, entsprechend muss er an verschiedenen Stellen ergänzt werden. Das «Zuführen zur Wiederverwendung» (Art. 30d Abs. 1 USG) und die «Vorbereitung zur Wiederverwendung» (eine Terminologie aus dem europäischen Recht) sind als Synonyme zu verstehen und umfassen den gesamten Verwertungsprozess, bevor ein zu Abfall gewordener Gegenstand wiederverwendet werden kann.
4.4 Biogene Abfälle (Art. 14 und 34 VVEA)
4.4.1 Separatsammlung und Verwertungshierarchie
Artikel 30d Absatz 2 Buchstabe d USG schreibt vor, dass zur Kompostierung oder Vergärung geeignete Abfälle «nach den Grundsätzen gemäss Absatz 1» stofflich verwertet werden müssen.
Die stoffliche Verwertungspflicht gilt bei biogenen Abfällen bereits seit dem Inkrafttreten der VVEA im Jahr 2016, sofern sie separat gesammelt wurden (Art. 14 VVEA). Eine