Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA
Neu darf auch die widerrechtliche Entsorgung von grösseren Mengen an Siedlungsabfällen mit einer Busse bis zu 20 000 Franken bestraft werden (Art. 61 Abs. 1 Bst. i USG i. V. m. Art. 31b Abs. 3 USG). Auf Verordnungsstufe werden nebst Verstössen gegen das Littering-Verbot nach Artikel 31b Absatz 7 USG künftig auch Bussen bei der widerrechtlichen Entsorgung von grösseren Mengen von Siedlungsabfällen verankert. So entsteht auf nationaler Ebene keine Regulierungslücke, die Regelung auf Bundesebene ist konsistent mit dem bisherigen kantonalen Vollzug und der administrative Aufwand wird geringgehalten.
5.1.1 Bussenhöhen für Littering und Vollzug
Die Ausgestaltung der bisher geltenden kantonalen Littering-Bussen ist unterschiedlich. Acht Kantone (AG, AI, BS, GR, JU, NE, SH, ZG) verfügen über eine Abstufung der Bussenhöhe, welche zwar den Tatbestand umschreibt (z. B. «Littering-Verbot» oder «Verbotenes Beseitigen von Kleinabfällen»), aber keine Obergrenze der gelitterten Mengen vorgibt. Die Bussenhöhe reicht dabei von 100 bis 200 oder 300 Franken. Der Kanton Aargau verfügt heute über die schweizweit höchste Busse für Littering, wonach unabhängig der gelitterten Menge eine Busse von 300 Franken ausgesprochen werden kann.
Um diese Bussen gegen Littering künftig zu vereinheitlichen, soll die Bussenliste 2 im Anhang 2 «Übertretungen nach den übrigen Erlassen» ergänzt werden. Eine Busse muss verhältnismässig und einfach vollziehbar sein, weshalb zwischen zwei Littering-Tatbeständen unterschieden wird. Für den Vollzug ist es ebenfalls wichtig zu definieren, welche Menge als «kleine Mengen von Abfällen» (Art. 31b Abs. 7 USG) gilt. In der Vollzugshilfe «Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung» (BAFU 2018) wird hierfür ein Richtwert von einem 35-Liter-Kehrichtsack angegeben. Diese Sackkategorie ist in der Schweiz allgemein bekannt und etabliert.
Eine Busse von 100 Franken ist auszusprechen, wenn nur ein einzelner Kleinabfall wie beispielsweise ein Zigarettenstummel oder eine Sandwichverpackung weggeworfen oder liegengelassen wird.
Eine Busse von 200 Franken wird erhoben, wenn zwei oder mehr Gegenstände gelittert werden. Diese Bussenhöhe gilt bis zu einem Volumen von 35 Litern. Dies entspricht einer Menge, die üblicherweise in einen 35-Liter Abfallsack passt, ohne dass die Gegenstände mit grossem Kraftaufwand zusammengepresst werden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Einzelperson die Überreste eines Mittagessens (Essensverpackung, Serviette, Getränkeverpackung, etc.) liegenlässt, statt diese korrekt zu entsorgen, oder sonstige Siedlungsabfälle bis zu einer Gesamtmenge von 35 Litern nicht korrekt entsorgt. Der Vorschlag orientiert sich am Schweizer Mittelwert (vgl. Anhang 2 Bussenliste 2 Ziff. 9003.1 und 9003.2) und setzt die Busse bei «Littering» auf maximal 200 Franken fest.
Ob die Abfälle erst unterwegs angefallen sind oder beispielsweise von zu Hause mitgebracht und liegengelassen wurden, ist für die Erfüllung des Littering-Tatbestandes (Art. 31b Abs. 7 USG) nicht relevant.
Zur Illustration, welche Art der Abfälle unter die Verordnung fallen, werden Beispiele genannt. Die aufgeführten Beispiele sind nicht abschliessend, denn es fallen jegliche Siedlungsabfälle oder siedlungsabfallähnliche Abfälle unter diese neuen Tatbestände. Diese umfassen beispielsweise auch elektronische Einwegzigaretten und Feuerwerke sowie deren Bestandteile.
Anders sieht es jedoch beim Hundekot aus. Dieser fällt nicht unter die Littering-Bestimmungen. Viele Kantone regeln das Liegenlassen von Hundekot in Spezialgesetzen (z. B. Hundegesetzgebung).
5.1.2 Bussenhöhen für grössere Mengen an Siedlungsabfällen und Vollzug
Damit sich der Vollzug der neuen Bussenregelung an den heute geltenden kantonalen Bestimmungen orientiert, ergänzt der Bundesrat in seinem vorliegenden Entwurf die OBV in der Bussenliste 2 im Anhang 2 «Übertretungen nach den übrigen Erlassen» um zwei weitere