Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 19 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA

sowie die bestehende Praxis auf Stufe Verordnung festgeschrieben und Rechtssicherheit – auch für die nötige Finanzierung – geschaffen.

4.1.2 Variante 1

Die meisten Schweizer KVA verbrennen nicht nur Siedlungsabfälle aus Haushalten, sondern in vergleichsweise kleinen Mengen auch Abfälle mit gleicher Zusammensetzung, welche derzeit streng genommen nicht unter das Monopol fallen (sogenannter «Marktkehricht» bzw. «übrige Abfälle»). Aus Gründen eines umweltkonformen und effizienten Vollzugs wird aber darauf verzichtet, zwischen Rückständen aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen und von «übrigen Abfällen» zu unterscheiden. Dies wäre ohnehin rein technisch nach der Verbrennung (Behandlung) nicht mehr möglich. Verbrennungsrückstände aus Anlagen, in welchen Siedlungsabfälle verbrannt werden, fallen somit ganzheitlich unter das Siedlungsabfallmonopol. Die Entsorgung der gesamten Verbrennungsrückstände von KVA verbleibt, wie bis anhin, in der Verantwortung der Kantone (Art. 4 und Art. 38 VVEA). Das Anliegen der Motion 24.3475, die Abfallverordnung (VVEA) dahingehend abzuändern, dass «die regulatorische Blockade beim Zink-Recycling behoben werden kann», wird dadurch erfüllt.

4.1.3 Variante 2

Gemäss Variante 2 sollen die Abfälle mit gleicher Zusammensetzung, welche derzeit nicht unter das Monopol fallen (sog. «Marktkehricht» bzw. «übrige Abfälle»), auch keine Siedlungsabfälle werden. Da technisch gesehen nach der Verbrennung (Behandlung) eine Unterscheidung zwischen Siedlungsabfällen und den «übrigen Abfällen» nicht mehr möglich ist, muss dieser Anteil prozentual bestimmt werden (z. B. Input vor der Verbrennung in der KVA waren zu 15% «übrige Abfälle», entsprechend sind 15% dieser Rückstände auch keine Siedlungsabfälle). Diese Verbrennungsrückstände aus den KVA fallen gemäss dieser Variante 2 nicht unter das Siedlungsabfallmonopol und müssten entsprechend von den Anlagebetreibenden ausgewiesen werden.

4.2 Präzisierung des Siedlungsabfallbegriffs in der VVEA

In der aktuellen VVEA wird der Begriff Siedlungsabfälle an verschiedenen Stellen primär im Sinne von Abfallinput in Verbrennungsanlagen verwendet (beispielsweise Art. 10 VVEA Pflicht zur thermischen Behandlung von Abfällen). Wird die Bedeutung des Begriffs Siedlungsabfälle nun ausdrücklich durch die Verbrennungsrückstände erweitert, muss an einigen Stellen präzisiert werden, dass nur Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 gemeint sind. Entsprechend wird in den folgenden Artikeln und Ziffern der Begriff «Siedlungsabfälle» ersetzt durch die Formulierung «Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3»:

• Art. 10, Art. 13 Abs. 1 und 4, Art. 22 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz, Art. 31 Bst. c, Art. 32 Abs. 2 Bst. a und g und Art. 36 Abs. 2 Bst. c VVEA.

• Anhang 5 VVEA: Ziff. 3.1 Bst. a–b, Ziff. 4.1 Bst. a und Ziff. 4.3 Einleitungssatz

• Art. 49 VVEA (Übergangsbestimmung betreffend Siedlungsabfälle) wird bei dieser Gelegenheit aufgehoben.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund (personell und finanziell)

Dem Bund erwachsen keine zusätzlichen Aufgaben.