Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 19 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA

6 Auswirkungen

Bei den nachfolgend nicht erwähnten Artikeln gibt es keine zu erwartenden Auswirkungen.

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Verordnungsänderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

6.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

6.2.1 Biogene Abfälle

Es sind nur geringfügige Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden zu erwarten: Für biogene Abfälle, die nicht dem Siedlungsabfallmonopol unterstehen, bestehen bereits Logistiksysteme zur Separatsammlung und eine stoffliche Verwertung ist grösstenteils gängige Praxis. Biogene Abfälle aus kommunalen Sammlungen werden bereits heute stofflich verwertet, da dies das bisher geltende Recht vorschreibt. Die Sammlungen könnten gegebenenfalls noch optimiert werden. Es könnten aber höhere Anstrengungen zur Abscheidung der Fremdstoffe bei der kommunalen Sammlung (Sensibilisierungsmassnahmen, Ablehnung von verschmutzten Chargen, etc.) notwendig werden sowie bei staatlichen Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Separatsammlung und Fremdstoffabtrennung. Es ist anzunehmen, dass Behörden (z. B. Kantone) diese Massnahmen überwachen werden, um die Einhaltung der neuen Vorschriften sicherzustellen.

6.2.2 Nationale Littering-Busse

Da die Mehrheit der Kantone bereits Littering-Bussen sowie Bussen für widerrechtlichen Entsorgung von grösseren Mengen an Siedlungsabfällen eingeführt hat und in anderen Kantonen auch auf kommunaler Ebene Bussen bekannt sind, sind keine grossen Auswirkungen für die Kantone und Gemeinden zu erwarten. Denn sowohl die kompetenten Organe zur Bussenverteilung sowie der Vollzug selbst (z. B. Häufigkeit von Patrouilleneinsätzen) werden mit der Einführung dieser Busse nicht verändert. Der Vollzug liegt somit nach wie vor in der Kompetenz der Kantone und den Gemeinden.

Für Kantone, die bisher über kommunale Bussen zu diesen Tatbeständen verfügen oder noch gar keine Littering-Busse eingeführt haben, besteht ein Initialaufwand, um die schweizweit einheitliche Busse einzuführen. Zudem ist auch die Anpassung der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungen, damit diese im Einklang mit dem Bundesrecht sind, mit einem einmaligen Aufwand verbunden.

6.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und Gesundheit

6.3.1 Verwertungshierarchie

Die Anpassung der allgemeinen Verwertungspflicht in Artikel 12 VVEA an Artikel 30d USG hat noch keine direkten Auswirkungen auf die Abfallwirtschaft. Artikel 12 VVEA bietet jedoch die Grundlage, zukünftig für bestimmte Abfallkategorien die Pflicht der stofflichen Verwertung in die VVEA aufzunehmen und einen angepassten Stand der Technik festzulegen. Dazu muss aber der Nachweis erbracht werden, dass die stoffliche Verwertung einen ökologischen Nutzen hat und auch wirtschaftlich tragbar ist.

6.3.2 Biogene Abfälle

Die neuen Pflichten der VVEA betreffen schätzungsweise 5'000 bis 9'000 Unternehmen, davon insbesondere die Folgenden: Unternehmen der Lebensmittelherstellung, des Detailhandels, der Beherbergung und Gastronomie, der Landwirtschaft sowie der Abfallentsorgung und -