Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 19 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA

4 Erläuterungen zu der einzelnen Bestimmung

4.1 Ergänzung des Begriffs Siedlungsabfälle durch Verbrennungsrückstände aus KVA

4.1.1 Allgemeines

Die Definition der Siedlungsabfälle in Artikel 3 Buchstabe a VVEA wird ergänzt. Neu wird in einer Ziffer 4 präzisiert, dass auch alle Verbrennungsrückstände einer KVA als Siedlungsabfälle zu qualifizieren sind, bis sie verwertet oder abgelagert werden. Bis zum Ende des Verwertungsprozesses oder der Ablagerung handelt es sich bei diesen Rückständen damit um Siedlungsabfälle.

Die Entsorgung der Abfälle umfasst gemäss Artikel 7 Absatz 6bisdes Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Die thermische Behandlung von Siedlungsabfällen ist somit eine Vorstufe, der Entsorgungsprozess endet erst mit der Verwertung oder Ablagerung der Rückstände. Demgemäss fallen Verbrennungsrückstände unter das Siedlungsabfallmonopol und die Kantone legen die Entsorgungswege fest (Art. 31b Abs. 1 USG). Das ist seit Jahren gängige Praxis. Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diese Auslegung, wonach Verbrennungsrückstände nach der Behandlung in den KVA bis und

einschliesslich deren Verwertung und Ablagerung weiterhin im ausschliesslichen

Zuständigkeitsbereich (Monopol) der Kantone bleiben, welche sie flächendeckend zuordnen müssen: «Eine flächendeckende Zuordnung der Abfälle zu den Anlagen zur Behandlung, Verwertung und Ablagerung dient der Entsorgungssicherheit und einem rationellen Betrieb der Anlagen und verhindert ökologisch problematische und teure Partikularlösungen» (BBl 1993 II 1445 1496).» Mit anderen Worten sollte gemäss der Absicht des Gesetzgebers die Monopolstellung der Kantone in Bezug auf Siedlungsabfälle nicht bereits mit deren erster Behandlung (=Verbrennung in den KVA) enden, sondern sie erfasst den gesamten Entsorgungsprozess (Art. 7 Abs. 6bisUSG).

Da Verbrennungsrückstände in Artikel 3 Buchstabe a VVEA bisher nicht explizit unter dem Begriff Siedlungsabfälle erwähnt wurden, ist in den letzten Jahren eine Rechtsunsicherheit entstanden. Diese Rechtsunsicherheit ist für die Kantone im Zusammenhang mit der Entsorgung von Rückständen aus der thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Herausforderung. Diese Präzisierung in der VVEA ist nicht nur für das Zink-Recycling von Bedeutung, sondern auch für andere Rückstände (Schlacke, Filterasche).

Den Kantonen obliegt schon heute die Verantwortung für die Abfall- und Deponieplanung (Art. 31 USG und Art. 4 VVEA) sowie für die Bewilligung von Deponien (Art. 38 VVEA). Um dieser Verantwortung nachkommen zu können, müssen sie auf die gesamte Entsorgungskette der Siedlungsabfälle einwirken können. So sind die Kantone beispielsweise bereits heute dafür verantwortlich, dass die Pflicht zur Rückgewinnung von Metallen aus KVA-Filteraschen (Art. 32 Bst. g VVEA) korrekt vollzogen wird. Ausserdem wird in der VVEA-Vollzugshilfe «Rückgewinnung von Metallen aus den Filteraschen von Kehrichtverbrennungsanlagen»4 entsprechend der langjährigen Praxis festgehalten, dass Rückstände aus der thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen als Siedlungsabfälle gelten. Ebenso sind die Kantone und die von ihnen ermächtigten Gemeinden verpflichtet, die gesamte Siedlungsabfallentsorgung mit verursachergerechten Abfallgebühren zu finanzieren (Art. 32a USG). Auch dies bedarf einer ganzheitlichen und längerfristigen Planung. In diesem Sinne führt die Ergänzung von Artikel 3 Buchstabe a VVEA zu keinen neuen Verantwortlichkeiten oder Pflichten für die Kantone, sondern es wird lediglich die Absicht des Gesetzgebers (BBl 1993 II 1445 1496)

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