Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 19 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA

Abstufungen der Bussenhöhe. Diese basieren auf dem Tatbestand der widerrechtlichen Entsorgung von grösseren Mengen an Siedlungsabfällen (Art. 61 Abs. 1 Bst. i USG i. V. m. Art. 31b Abs. 3 USG). Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Mengen grösser als 35 Liter über das «klassische Littering» von Kleinabfällen hinausgehen. So wird vermieden, dass für liegengelassene Kehrichtsäcke von z. B. 60 und 110 Liter eine Strafanzeige eingereicht werden muss, die im Vergleich zum vereinfachten Verfahren mit grossem administrativem Aufwand für die kantonalen Behörden verbunden wäre.

In vielen derzeit geltenden kantonalen Regelungen zum Littering wird die Obergrenze der falsch entsorgten Mengen entweder nicht definiert (siehe auch Kapitel 5.1.1) oder auch grössere Mengen an widerrechtlich entsorgten Abfällen fallen ausdrücklich darunter. Zehn Kantone mit einer kantonalen Littering-Busse verfügen über zwei oder mehr Abstufungen der Bussenhöhe. Diese teilen sie nach einzelnen Kleinabfällen, einer Ansammlung von mehreren Kleinabfällen (FR, SG) oder einer Abfallmengen bis zu einem Volumen von 110 Litern (BE, LU, SO, UR) ein. Einige Kantone definieren auch für grössere Mengen von widerrechtlich entsorgten Siedlungsabfällen keine Obergrenze (GE, GL, TG) und sprechen lediglich von Kehrichtsäcken oder Kleinabfällen in grösseren Mengen.

Die bisherigen, kantonalen Bussenbeträge liegen für «kleine Mengen» in der Regel deutlich unter 300 Franken. Die Ausschöpfung der maximalen Höhe von 300 Franken für das Falschentsorgen oder Liegenlassen von Siedlungsabfällen bis zu 35-Liter erwiese sich – einerseits im Vergleich mit den bestehenden kantonalen Regelungen, andererseits auch im Vergleich zu anderen in den Bussenlisten der OBV aufgelisteten Tatbeständen – als unverhältnismässig hoch. Die gemäss Artikel 1 Absatz 4 OBG mögliche Maximalbusse von 300 Franken wird daher für das widerrechtliche Entsorgen von Siedlungsabfällen bei einem Volumen von bis zu 110 Litern angesetzt (vgl. Anhang 2 Bussenliste 2 Ziff. 9003.3 und 9003.4.).

Unter diese Tatbestände fallen damit Siedlungsabfälle und siedlungsabfallähnliche Abfälle bis zu einem Volumen von 110 Litern. Wird die Menge von 110 Litern überschritten, ist ein ordentliches Strafverfahren zu eröffnen und die maximale Bussenhöhe kann bis zu 20 000 Franken betragen (Art. 61 Abs. 1 Bst. i USG i. V. m. Art. 31b Abs. 3 USG).

Eine Busse von 250 Franken wird dann ausgesprochen, wenn Abfälle mit einem Volumen von mehr als 35 Litern bis zu einem Volumen von maximal 60 Litern widerrechtlich weggeworfen oder liegengelassen werden. Auch bei diesen Mengen gilt die Entsorgung in den üblichen Kehrichtsackgrössen ohne übermässiges Zusammenpressen der Abfälle.

Eine Busse von 300 Franken wird erteilt bei der falschen Entsorgung von einem Volumen von mehr als 60 Litern bis zu einem Volumen von 110 Litern. Dies beinhaltet Siedlungsabfälle oder Abfallsäcke, die mit Siedlungsabfall oder siedlungsabfallähnlichen Abfällen gefüllt sind.

Grössere Gegenstände wie beispielsweise eine Matratze oder ein kaputter Gartentisch passen nicht in einen 110-Liter-Abfallsack. Werden solche Gegenstände falsch entsorgt, erfüllt dies den Tatbestand des Artikels 61 Absatz 1 Buchstabe i USG in Verbindung mit Artikel 31b Absatz 3 USG oder allenfalls den Tatbestand der illegalen Deponierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe g USG in Verbindung mit Artikel 30e Absatz 1 USG.

5.2 Luftreinhalte-Verordnung

In Anhang 2 Ziffer 842 der LRV findet sich ein Verweis auf Artikel 14a der VVEA, in dem der Begriff thermische Verwertung verwendet wird. Da in der VVEA aus Gründen der Vereinheitlichung von Begriffen neu nur noch der Begriff energetische Verwertung verwendet wird, soll auch die LRV entsprechend angepasst werden. Andere Artikel sind nicht betroffen, die thermische Verwertung wird nur in Anhang 2 Ziffer 842 LRV aufgeführt.