Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 19 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA
wird es den Kantonen weiterhin ermöglicht, auch diese Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren abzuwickeln und mit möglichst geringem administrativem Aufwand abzuschliessen. Zudem sind die Bussenbeträge mit diesen zusätzlichen Tatbeständen konsistent mit einem Grossteil der bisherigen kantonalen Regelungen.
2 Grundzüge der Vorlage
Die Vorlage enthält folgende Änderungen:
• Die Begriffe «Wiederverwendung», «Vorbereitung zur Wiederverwendung», «stoffliche Verwertung», «stofflich-energetische Verwertung» und «energetische Verwertung» werden in den Definitionen ergänzt (Art. 3 Bst. n-r VVEA).
• Die Verwertungshierarchie (Art. 12 VVEA) wird an die neuen Bestimmungen von Artikel 30d USG angepasst. Abfälle sind künftig soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar entsprechend nachfolgender Priorisierung zu verwerten:
o 1. Priorität: Vorbereitung zur Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung
o 2. Priorität: stofflich-energetische Verwertung
o 3. Priorität: energetische Verwertung
• Es wird definiert, unter welchen Bedingungen brennbare Abfälle der stofflichenergetischen resp. der rein energetischen Verwertung zugeordnet werden. Die Unterscheidung wird dabei anhand des Ascheanteils vorgenommen (Anhang 4 VVEA).
• Aufgrund der neuen Verwertungshierarchie sollen künftig alle zur Kompostierung oder Vergärung geeigneten biogenen Abfälle separat gesammelt und vorrangig stofflich verwertet werden. Aus der stofflichen Verwertungspflicht ergibt sich auch die Pflicht zur frühzeitigen Abscheidung allfälliger Fremdstoffe (z. B. Kunststoffe). Die bereits bisher bestehenden Artikel werden präzisiert (Art. 14 und 34 VVEA).
• Für die Einführung einer schweizweit harmonisierten Littering-Busse (bis zu maximal 35 Liter) und einer Busse für grössere Mengen widerrechtlich entsorgter Siedlungsabfälle (bis zu maximal 110 Liter) werden insgesamt vier Tatbestände, die sich an Art und Menge der Siedlungsabfälle orientieren, definiert (Anhang 2 Bussenliste 2 Ziff. 9003 OBV).
3 Verhältnis zum internationalen Recht
Der Vergleich der schweizerischen Abfallwirtschaft und ihren Rechtsnormen mit der europäischen Rechtsetzung soll sicherstellen, dass gleichlange Spiesse geschaffen und keine Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und der EU auftreten.
Die Grundsätze der Abfallentsorgung in der EU und in der Schweiz stimmen in weiten Teilen sinngemäss überein. Die Verwertungshierarchie bei der Entsorgung der Abfälle im Schweizer Recht ist in ihren Grundzügen und Zielsetzungen mit dem EU-Recht vergleichbar: In der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) wird auch Abfallhierarchie festgehalten. Damit ist die Rangfolge gemeint, bei der an erster Stelle die Abfallvermeidung steht, gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung, der energetischen Verwertung und schliesslich der Deponierung.
Mit der Ergänzung1 von Artikel 36 der EU-Abfallrahmenrichtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert, die nötigen Massnahmen zur Bekämpfung der unkontrollierten Bewirtschaftung von Abfällen vorzusehen und insbesondere auch Vorschriften über Sanktionen bei Verstössen
1 Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle.