Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 19 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA
Separatsammlungspflicht ergibt sich allerdings nur für biogene Abfälle aus Siedlungsabfällen (vgl. Art. 3 Bst. d und 13 VVEA). Da sich auch biogene Abfälle ausserhalb des Siedlungsabfallmonopols (z. B. aus Industrie und Gewerbe), zur stofflichen Verwertung eignen, müssen auch diese vorgängig separat gesammelt werden. Dabei müssen sie die Bedingungen von Artikel 14 VVEA erfüllen. Die neue Formulierung unter Artikel 14 Absatz 1 VVEA soll dies sicherstellen.
Welche biogenen Abfälle sich zur stofflichen Verwertung (Kompostierung oder Vergärung) eignen, ist im Modulteil «Liste der zur Kompostierung oder Vergärung geeigneten Abfälle» der Vollzugshilfe VVEA definiert (nicht abschliessende Liste). Kompostier- und Vergärungsanlagen sollen gegenüber der Co-Vergärung in Abwasserreinigungsanlagen insbesondere bei sortenreinen und nährstoffreichen biogenen Abfällen Vorrang haben. Die darin enthaltenen Nährstoffe sollen dem stofflichen Kreislauf nicht entzogen werden. Bei Abwasserreinigungsanlagen vermischen sich die festen und flüssigen Rückstände der biogenen Abfälle aus der Vergärung (Gärrest) mit Klärschlamm und können somit nicht vollständig stofflich verwertet werden (Ausbringungsverbot von Klärschlamm seit 2006). Diese Priorisierung spiegelt sich im angepassten Artikel 34 Absatz 2 VVEA wider und ist bereits heute in der Vollzugshilfe als Grundsatz festgehalten.
4.4.2 Abscheidung der Fremdstoffe
National- und Ständerat wurden sich bei der Beratung der parlamentarischen Initiative 20.433 einig, dass eine explizite Entpackungspflicht im USG unnötig sei, da dies aus der Pflicht zur stofflichen Verwertung implizit hervorgeht. Um eine stoffliche Verwertung gemäss Artikel 30d Absatz 1 USG zu gewährleisten, müssen biogene Abfälle möglichst ohne Fremdstoffe (wie beispielsweise Verpackungen) gesammelt und verwertet werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Fremdstoffe so früh wie möglich (vorrangig vor oder spätestens während dem Verwertungsverfahren) ausgeschieden werden. Dieser Grundsatz soll in Artikel 14 VVEA ausdrücklich verankert werden. Dabei gilt, dass die Kosten für die Abscheidung der Fremdstoffe gemäss Artikel 32 Absatz 1 USG von den Verursachern der Abfälle zu tragen sind (verursachergerechte Finanzierung). Können Fremdstoffe nicht oder nur unzureichend entfernt werden, sollen verunreinigte biogene Abfälle in Verfahren geleitet werden, welche nach dem Stand der Technik die Voraussetzungen erfüllen, mit diesen umgehen zu können. Um dies zu verdeutlichen, wird Artikel 34 Absatz 1 VVEA mit dem Begriff «Fremdstoffgehalt» ergänzt. Des Weiteren werden die ohnehin bereits geltenden Regelungen zu Fremdstoffen in Artikel 34 VVEA präzisiert: Absatz 3 (ehemals Abs. 2) wird mit dem Begriff «Kennzeichnung» ergänzt, um neben Verpackung auch Methoden und Materialien zur Kennzeichnung (Klebeetiketten, Banderolen, etc.) zu erfassen.
Weitere Anpassungen:
• Um eine einheitliche Formulierung innerhalb der VVEA sicherzustellen, soll der Begriff «Grünabfälle» in Artikel 13 Absatz 1 durch «biogene Abfälle» ersetzt werden. Dies hat keinen Einfluss auf das Entsorgungsmonopol der Kantone.
• Artikel 34 VVEA: Streichung des Nebensatzes «die jährlich mehr als 100 t Abfälle annehmen». Nach Rücksprache mit den Bundesämtern für Landwirtschaft, für Energie sowie für Raumentwicklung soll die Mengenschwelle und damit die Anlagengrösse nicht entscheiden, was sich zur Verwertung auf der Anlage eignet. Diese Mengenschwelle wurde für die Berichterstattungspflicht nach Artikel 6 VVEA eingeführt und ist an dieser Stelle irrelevant.
• Aufgrund der revidierten Düngerverordnung vom 1. November 2023 (DüV; SR 916.171) soll in Artikel 34 Absatz 1 die Referenz berichtigt werden.