Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 19 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA

5.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Die vorgeschlagene Änderung hat das Ziel, dass die aktuelle Praxis auf Verordnungsstufe klar geregelt wird. Diese Änderung wird die Rechtsunsicherheit beseitigen, die derzeit in Bezug auf die Einstufung von Verbrennungsrückständen als Siedlungsabfälle besteht. Dies wird eine bessere Abfallplanung (Art. 31 USG) durch die Kantone ermöglichen.

5.3 Auswirkungen auf die Umwelt, Gesundheit und Wirtschaft

Es ist mit keinen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit zu rechnen, da die abfallrechtlichen Vorgaben für die Entsorgung der Verbrennungsrückstände nicht verändert werden.

Auch für die Wirtschaft ist mit keinen Auswirkungen zu rechnen, da die aktuelle Praxis bei der Entsorgung der Verbrennungsrückstände beibehalten wird. Diese Änderung der VVEA schafft kein neues Monopol, sondern regelt die bestehende Praxis nur ausdrücklich. Alle Rückstände aus der thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen sind weiterhin Siedlungsabfälle und unterstehen somit schon heute dem Siedlungsabfallmonopol. Spezifische Vereinfachungen für KMU und die Aufhebung von Regulierungen im selben Themenbereich im Sinne von Artikel 4 UEG sind aus diesem Grunde nicht nötig. Die vorgeschlagene Änderung schafft im Wesentlichen keine neuen Regulierungen. Insgesamt wird für alle Betroffenen Rechtssicherheit geschaffen. Der administrative Vollzug erfolgt bereits heute elektronisch.

Es besteht derzeit keine private Anlage für Zinkrecycling in der Schweiz. Hydroxidschlamm wird an vier Schweizer Sonderabfallverwerter übergeben, welche diesen zu ausländischen Verwertern exportieren. Damit wäre mit einer Inbetriebnahme der SwissZinc-Anlagen zumindest zurzeit ausschliesslich von Auswirkungen auf den Export auszugehen, wobei ein Export aber weiterhin möglich und rechtlich zulässig ist (vgl. Art. 17 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, VeVA, SR 814.610). Der Transport würde sich von einem Export ins Ausland auf Transportwege im Inland verlagern, weshalb zumindest zurzeit voraussichtlich die vorliegenden Anpassungen kaum wirtschaftliche Auswirkungen auf die Transportunternehmen mit sich bringen werden.

6 Rechtliche Aspekte

Mit Artikel 3 Buchstabe a VVEA und insbesondere mit der Ergänzung in Ziffer 4 wird explizit festgehalten, dass die Kantone über den gesamten Entsorgungsprozess – von der Sammlung bis hin zur Verwertung oder Ablagerung (Art. 7 Abs. 6bisUSG) – für die Entsorgung der Siedlungsabfälle zuständig sind (Art. 31b Abs. 1 USG). Die Regelung von Artikel 31b USG i.V.m Artikel 3 Buchstabe a VVEA legt die Entsorgungspflicht für Siedlungsabfälle in die Hand der Kantone, um Entsorgungssicherheit zu gewährleisten. Artikel 3 Buchstabe a VVEA stellt eine Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Kartellgesetzes (KG, SR 251) dar: Mit dieser Bestimmung und insbesondere mit der Ergänzung der Ziffer 4 in Artikel 3 Buchstabe a VVEA wird explizit klargestellt, dass der gesamte Entsorgungsprozess der Siedlungsabfälle – von der Sammlung bis hin zur Verwertung oder Ablagerung (Art. 7 Abs. 6bis USG) – dem kantonalen Siedlungsabfallmonopol unterstellt ist. Wo das öffentliche Recht den Wettbewerb bewusst ausgeschlossen hat, wird der materielle Anwendungsbereich des KG eingeschränkt. Als Konsequenz davon bleibt die Wettbewerbskommission (Weko) zwar grundsätzlich zuständig, sie kann aber am Ende eines allfälligen Verfahrens bloss Empfehlungen im Sinne von Artikel 45 KG abgeben (MARKUS SCHOTT in: BSK KG, 2021, Art. 3 Abs. 1 KG N 25).

Sofern die Kantone innerhalb ihrer Kompetenzen Vorschriften zur Entsorgung von Siedlungsabfall erlassen, ist zu prüfen, ob und inwieweit diese Regulierungen den Wettbewerb ausschliessen. Das Kartellgesetz ist anwendbar, sofern Raum für Wettbewerb bleibt.