Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 19 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA
Wenn man die Auffassung vertritt, dass mit Artikel 3 Buchstabe a Ziffer 4 VVEA das Siedlungsabfallmonopol der Kantone erweitert und damit ein neues Monopol geschaffen würde, wäre dies aus folgenden Gründen gerechtfertigt: Zulässig ist die Schaffung einer (neuen) wettbewerbsausschliessenden Vorschrift gemäss Artikel 3 Absatz 1 KG in Fällen von Marktversagen oder bei Vorliegen höherstehender Interessen (vgl. Botschaft KG, BBl 1995 I 468 S. 537 f.). Die Eingriffe müssen erstens durch den verfassungsmässig legitimierten Gesetzgeber stattfinden und dürfen sich zweitens nur auf Bereiche erstrecken, in denen der Markt als Regelsystem der Wirtschaftsbeziehungen seine Funktionen nicht oder nicht hinlänglich zu erfüllen vermag. Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
1. «Vorschriften» i.S.v. Artikel 3 Absatz 1 KG können auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe erlassen sein, sofern die Delegationsvoraussetzungen erfüllt sind (ROMINA CARCAGNI, MICHAEL TREIS, ANGELA DURRER, PETRA HANSELMANN, Baker & McKenzie (Hrsg.), Kartellgesetz Stämpflis Handkommentar, Bern 2007, Rz. 2 zu Art. 3). Die Rechtsetzungskompetenzen des Bundesrats zur Anpassung von Art. 3 Bst. a VVEA sind vorliegend gegeben (Art. 31b Abs.1 USG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 USG).
2. Im konkreten Fall ist das Marktsystem mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, höherstehenden Interessen Rechnung zu tragen. Zu diesen höherstehenden Interessen zählen auch Umweltanliegen und insbesondere die langjährigen Planungspflicht der Kantone zur Sicherstellung der gesamtschweizerischen Entsorgungssicherheit (Art. 31 und 31a USG; Art. 4 VVEA). Hervorzuheben sind zudem die verschärften stofflichen Verwertungspflichten, denen das Parlament spätestens mit der Umsetzung der pa. Iv. 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» grösseres Gewicht beimisst: Die Pflicht im Artikel 30d Absatz 2 Buchstabe a USG sieht auf Gesetzesstufe vor, dass «verwertbare Metalle aus Rückständen der Abfall-, Abwasser- und Abluftbehandlung» stofflich verwertet werden müssen. Ohne eine ausdrückliche Klarstellung auf Verordnungsstufe, dass auch Verbrennungsrückstände dem Siedlungsabfallmonopol unterliegen, werden die Anlagen zur Rückgewinnung von Zink in den nächsten Jahren und Jahrzehnten in der Schweiz voraussichtlich nicht errichtet werden: Zu gross wäre vermutlich das finanzielle Risiko für die Kantone, da die Gefahr besteht, dass die Anlagen ansonsten nicht ausgelastet wären. Damit dennoch die gesetzlich vorgegebene Verwertung umgesetzt werden kann, ist die Zuständigkeit der Kantone für diese Abfälle angezeigt.
Der Bundesrat wird mit der Motion 24.3475 der UREK-N aufgefordert, die Abfallverordnung (VVEA) dahingehend abzuändern, dass «die regulatorische Blockade beim Zink-Recycling behoben werden kann». Beide Räte haben die Motion angenommen, weshalb der Bundesrat zur Erfüllung der Motion verpflichtet ist (vgl. Art. 122 Parlamentsgesetz [SR 171.110]).