Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA

Teil II: Umsetzung der Motion 24.3475 «Regulatorische Blockaden beim Zink-Recycling beheben» der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates

1 Ausgangslage

Die Motion 24.3475 fordert den Bundesrat auf, die Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600) dahingehend abzuändern, dass die regulatorische Blockade beim Zink-Recycling behoben werden kann.

Bei dieser Blockade geht es um eine Rechtsunsicherheit bei der Zuordnung von Filteraschen und Hydroxidschlämmen aus Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA). Aus diesen sollen ab 2026 verwertbare Metalle (u. a. auch Zink) zurückgewonnen werden (Art. 32 Abs. 2 Bst. g und Art. 54 Abs. 3 VVEA).

Für die Finanzierung einer Anlage zur Rückgewinnung von Zink aus der Filterasche von KVA in der Schweiz wird mit einem hohen Investitionsbedarf gerechnet. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) verlangt deshalb, dass durch eine Anpassung der VVEA klare rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche einen fundierten Investitionsentscheid ermöglichen.

Der Bundesrat beantragte die Annahme der Motion: Durch eine Anpassung der VVEA soll festgehalten werden, dass Rückstände aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen (z. B. Schlacke, Filterasche oder Hydroxidschlamm) ebenfalls als Siedlungsabfälle zu qualifizieren sind.

Der Nationalrat hat die Motion am 10. September 2024 und der Ständerat am 5. Dezember 2024 angenommen.

2 Grundzüge der Vorlage

Die Definition des Begriffs «Siedlungsabfälle» in Artikel 3 Buchstabe a VVEA wird durch die Verbrennungsrückstände aus Kehrichtverbrennungsanlagen ergänzt.

3 Verhältnis zum internationalen Recht

Bei der Erweiterung der Siedlungsabfalldefinition handelt es sich um eine nationale Angelegenheit, ohne Auswirkungen auf internationale Beziehungen. Die vorgesehene Regelung führt bei Unternehmen zu keinen zusätzlichen Pflichten im Vergleich zum Ausland (Swiss Finish) in Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Unternehmensentlastungsgesetzes (UEG; SR 930.31).