Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 19 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA

4.5 Anforderungen an die stofflich-energetische Verwertung in Zementwerken

Rückstände/Aschen von Abfällen, welche man als Brennstoffe für die Herstellung von Zement einsetzt, werden im Zementklinker eingebunden und damit stofflich verwertet. Der Ascheanteil der Abfälle variiert dabei erheblich (z. B. 1% bei Altöl und rund 50% bei Klärschlamm) und damit auch ihr Beitrag zur stofflichen Verwertung. Es stellt sich daher die Frage, wie hoch der Anteil der stofflichen Verwertung sein soll, damit von einer stofflich-energetischen Verwertung gesprochen werden kann. Nur bei einem Ascheanteil von mehr als 20 Prozent ist es plausibel, auch noch von einer stofflichen Komponente bei der Verwertung zu sprechen: Diese Abfälle werden stofflich-energetisch verwertet. Bei Abfällen mit einem Ascheanteil von weniger als 20 Prozent ist die Verwertung hingegen in erster Linie eine energetische.

Auf die Zulassung von Abfällen als Brennstoffe in Zementwerken hat der Aschanteil keinen Einfluss. Abfälle, welche nicht unter die stofflich-energetische Verwertung fallen, dürfen wie bis anhin energetisch verwertet werden.

4.6 Änderung der thermischen Verwertung in energetische Verwertung bei Holzabfällen

Der Begriff thermische Verwertung, welcher aus der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) stammt und derzeit auch noch in Artikel 14a Absatz 2 und in Anhang 7 Ziffer 2 VVEA benutzt wird, ist in Artikel 3 VVEA nicht definiert. Aus Gründen der Kohärenz wird der Begriff thermische Verwertung in Artikel 14a Absatz 2 und in Anhang 7 Ziffer 2 darum in energetische Verwertung geändert.

5 Änderung anderer Erlasse

Das Parlament hat mit der parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» eine Busse gegen das achtlose Wegwerfen oder Liegenlassen kleiner Mengen an Siedlungsabfälle sowie einen weiteren Straftatbestand gegen die widerrechtliche Entsorgung von grösseren Mengen an Siedlungsabfällen beschlossen. Die nachfolgend erläuterten Bestimmungen gegen das Littering und gegen die widerrechtliche Entsorgung von grösseren Mengen an Siedlungsabfällen dienen auch der Umsetzung der im Juni 2020 verabschiedeten Motion Bourgeois (19.4100) «Wirksame Massnahmen gegen Littering».

5.1 Ordnungsbussenverordnung

Mit der expliziten Norm gegen Littering (Littering-Verbot) in Artikel 31b Absatz 7 USG sowie der Möglichkeit, Verstösse gegen das Littering-Verbot mit Busse zu ahnden (Art. 61 Abs. 4 USG), werden auf Bundesebene gesetzliche Grundlagen geschaffen, um eine schweizweit harmonisierte Littering-Busse einzuführen.

Mit diesen neuen gesetzlichen Grundlagen werden die bisherigen kantonalen und kommunalen Regelungen abgelöst und in einer nationalen Regelung harmonisiert. Heute verfügen in der Schweiz 18 Kantone über eine eigene Littering-Busse. In 6 Kantonen ist die Einführung einer Busse den Gemeinden überlassen, in einem Kanton wurde bisher keine Littering-Busse eingeführt und in einem einzigen Kanton bestehen Littering-Tatbestände sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene.

Die konkrete Umsetzung der nationalen Littering-Busse erfolgt in der OBV. Sie wird in einem vereinfachten Verfahren erhoben, das heisst die Polizei und andere befugte Organe dürfen die Busse direkt anordnen und einfordern. Gegen Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 Jahre sind, können gemäss Ordnungsbussenverfahren allerdings keine Bussen ausgesprochen werden (Art. 4 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016, OBG; SR 314.1).