Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 19 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA

gegen diese Richtlinie festzulegen. Damit wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis Mitte 2020 Littering-Bussen einzuführen. Die nationale Littering-Busse steht daher im Einklang zum EU-Recht.

Gemäss Artikel 22 der EU-Abfallrahmenrichtlinie2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, biogene Abfälle getrennt zu sammeln oder an der Quelle zu verwerten (z. B. durch Kompostierung). Die Massnahmen im Bereich biogene Abfälle betreffen in erster Linie die inländische Abfalllogistik und Verwertung. Sie haben keine Auswirkungen auf den internationalen Handel oder den Marktzugang.

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf internationale Beziehungen.

4 Erläuterungen zur Übernahme der neuen Verwertungshierarchie in die Abfallverordnung

4.1 Definition neuer Begriffe

Artikel 30d USG schreibt eine neue Verwertungshierarchie vor. Zu diesem Zweck wurden zusätzliche Begriffe zu den Entsorgungsverfahren im USG eingeführt. Diese Begriffe bedürfen einer Definition, damit die unterschiedlichen Entsorgungsverfahren voneinander abgegrenzt und die Begriffe sachgerecht angewendet werden können. Die Definitionen der VVEA konkretisieren dabei den Rechtsrahmen des USG.

Der Vorgang der Wiederverwendung ist Produkten, respektive Gegenständen, die nicht oder nicht mehr als Abfall qualifiziert sind, vorbehalten. Zum Beispiel werden ausgebaute Bauteile in einem neuen Bauprojekt wiederverwendet. Die Bauteile bleiben so im Wirtschaftskreislauf, die Wiederverwendung ist daher eine Massnahme zur Abfallvermeidung. Ebenso können Gegenstände, die ihre Abfalleigenschaft nach dem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens (Vorbereitung zur Wiederverwendung) verloren haben, wiederverwendet werden. Beispielsweise kann ein entsorgter Laubbläser, der geprüft und repariert wurde, vom Abfall wieder zum Produkt und erneut als Laubbläser (gleicher Zweck) eingesetzt werden.

Die Vorbereitung der Wiederverwendung umfasst das gesamte Verwertungsverfahren, einschliesslich der einzelnen Behandlungsschritte wie Prüfung, Reinigung, Reparatur oder Aufbereitung (Art. 7 Abs. 6bisUSG), welche nötig sind, um ein zu Abfall gewordener Gegenstand wiederverwenden zu können. Die «Vorbereitung zur Wiederverwendung» – eine Terminologie aus dem europäischen Recht – und das «Zuführen zur Wiederverwendung» (Art. 30d Abs. 1 USG) sind als Synonyme zu verstehen.

Bei der stofflichen Verwertung werden Abfälle so aufbereitet, dass sie gesamthaft oder zumindest Teile davon als Sekundärrohstoffe wieder eingesetzt werden können. Beispiele einer stofflichen Verwertung sind die Rückgewinnung von Metallen aus Elektroschrott, von Gesteinskörnungen aus Aushubmaterial oder von Phosphor aus Klärschlamm. Die Vergärung gilt auch als stoffliche Verwertung, weil sie biogene Abfälle in nutzbare Produkte (Biogas und Gärreste) umwandelt.

Bei der energetischen Verwertung werden Abfälle als direkte Energiequelle für nachfolgende Prozesse wie der Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt. Voraussetzung für die energetische Verwertung ist, dass der Abfall einen ausreichenden Energiegehalt aufweist (Hinweise dazu finden sich in Kapitel Inhalt der Entsorgungsbewilligung der VeVA-Vollzugshilfe3). Trifft dies nicht zu oder steht die Zerstörung oder Entfernung von Schadstoffen im Vordergrund, handelt es sich um eine thermische Behandlung gemäss Artikel 3 Buchstabe l der geltenden VVEA.

2 Richtlinie 2008/98/EG.

3 Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz