Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 19 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA
Teil I: Umsetzung von Gesetzesänderungen im Rahmen der 20.433 Parlamentarische Initiative «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken»
1 Ausgangslage
Im Rahmen der parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» wurden im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) unter anderem die Abfall-Verwertungshierarchie angepasst. Ferner wurde entgegen der Empfehlung des Bundesrates die gesetzlichen Grundlagen für eine nationale Littering-Busse eingeführt. Die Bestimmungen werden für den Vollzug in der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) und in der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV; SR 314.11) konkretisiert. Die VVEA regelt die allgemeine Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik (Art. 12) sowie die stoffliche Verwertung für ausgewählte Abfallfraktionen. Die Ordnungsbussenverordnung listet jene Übertretungstatbestände auf, die im vereinfachten Verfahren zu ahnden sind, und bestimmt den Bussenbetrag. Es handelt sich um geringfügige Verstösse gegen abschliessend aufgezählte Rechtsvorschriften, wobei die maximale Höhe der Ordnungsbusse 300 Franken nicht übersteigen darf.
Bisher stellte das Schweizer Umweltrecht in der Verwertungshierarchie die stoffliche und energetische Verwertung gleich, ausser in speziellen Fällen wie beispielsweise Getränkeverpackungen oder auch biogene Abfälle. Der revidierte Artikel 30d USG priorisiert neu die Wiederverwendung und stoffliche Verwertung von Abfällen, wenn dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und umweltfreundlicher ist. Ist eine Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung unter diesen Bedingungen nicht möglich, sind die Abfälle vorrangig stofflich-energetisch und dann rein energetisch zu verwerten (Art. 30d Abs. 3 USG). Dadurch sollen vermehrt Stoffkreisläufe geschlossen und ein Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet werden. Explizit vorgeschrieben wird neu unter anderem die stoffliche Verwertung von zur Kompostierung oder Vergärung geeigneten Abfälle (Art. 30d Abs. 2 USG).
In der Ordnungsbussenverordnung wird neu die konkrete Ausgestaltung der vom Parlament eingeführten nationalen Busse gegen Littering aufgenommen. Bisher bestand hierfür auf Bundesebene keine explizite Gesetzesgrundlage. Als Littering wird das Wegwerfen oder Liegenlassen von kleinen Mengen von Siedlungsabfällen (bis 35 Liter) bezeichnet, ohne die dafür vorgesehenen Abfalleimer oder Sammelstellen zu benutzen. Für die Einführung einer schweizweit harmonisierten Littering-Busse werden zwei verschiedene Tatbestände mit entsprechenden Bussenbeträgen sowie Beispielen der Art der Abfälle definiert.
Die Mehrheit der Kantone verfügt bereits heute über Littering-Bussen. Diese sind unterschiedlich ausgestaltet (z. B. bezüglich geregelte Abfallmenge). Damit eine Vereinheitlichung auf nationaler Ebene gelingt, ist es wichtig, dass die nationale Regelung einfach vollziehbar ist. Die neuen Littering-Tatbestände decken «kleine Mengen von Abfällen» ab (bis 35 Liter). Der Gesetzgeber hat eine maximale Bussenhöhe von 300 Franken im Umweltschutzgesetz verankert. Dieser Betrag entspricht in vielen Kantonen der Obergrenze für Ordnungsbussen. Bei Beträgen darüber ist in vielen Kantonen eine Anzeige und damit ein administrativ aufwendigeres Verfahren notwendig.
Wenn auf nationaler Ebene die Maximalhöhe von 300 Franken für das Wegwerfen und Liegenlassen von kleinen Mengen an Abfällen ausgeschöpft würde, bliebe für die meisten Kantone kein Handlungsspielraum, um grössere Mengen widerrechtlich entsorgter Siedlungsabfälle mit einer Ordnungsbusse zu ahnden. Daher schlägt der Bundesrat vor, auf nationaler Ebene Verstösse gegen das Littering-Verbot mit Busse bis zu 200 Franken zu ahnden und für die widerrechtliche Entsorgung von grösseren Mengen an Siedlungsabfällen (bis 110 Liter) eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von 300 Franken zu verankern. Auch dafür hat das Parlament im revidierten Umweltschutzgesetz eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen (Art. 31b Abs. 3 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 Bst. i USG). Damit