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Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten

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Zivilschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. Die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienst- leistungen ist vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht.

b. Die Abfolge der Einsätze in Zivilschutzorganisationen nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 ZDG ist eingehalten.

2Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf. Vorbehalten blei- ben Aufgebote von Zivilschutzorganisationen zu einer Zivildienstleistung für einen Einsatz nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG4.

Art. 38 Abs. 2 Bst. c und d

2Folgende Einsätze können kürzer sein:

c. Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen nach Artikel 7a ZDG;

d. Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen und die darüber hinaus nach Artikel 39a Absatz 1 zu leistenden Einsätze;

Art. 39a Abs. 5

5Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen müssen auch erbracht werden, wenn die Voraussetzungen für das Vor- oder Nachholen nach Absatz 4 erfüllt sind.

Art. 40 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 5–7

Aufgebot

(Art. 9 Abs. 2 sowie 22 Abs. 1, 2bis und 3 ZDG)

3Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen. Das Aufgebot für Ausbildungs- dienste im Zivilschutz ist mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen.

5Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der in- nerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung oder während einer Zivil- dienstleistung in einer Zivilschutzorganisation stattfinden würde.

6Es darf zu Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation nach Artikel 9 Ab- satz 3 Buchstaben b–e ZDG nur dann aufbieten, wenn die zivildienstleistende Person die Grundausbildung nach Artikel 49 BZG5 absolviert hat.

7Für Einsätze in einer Zivilschutzorganisation nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG gelten die Aufgebotsfristen nach dem kantonalen Verfahren.

4 SR 520.1

5 SR 520.1