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Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
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Zivilschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2 (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivildienstverordnung vom 11. September 19962
Art. 4 Abs. 4 Bst. b und d
4Die Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten gilt nicht:
b. im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen nach Artikel 7a ZDG;
d. im Rahmen von Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen.
Art. 4a Abs. 4
4Ist der Einsatzbetrieb eine Zivilschutzorganisation, so finden die Absätze 1–3 auf ihn keine Anwendung.
Gliederungstitel vor Art. 8
3. Abschnitt: Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze sowie Einsätze in Zivilschutzorganisationen und bei Katastrophen und Notlagen
Art. 8cbisZivilschutzorganisationen als Einsatzbetriebe: Rechte und Pflichten
(Art. 19a Abs. 3 Bst. c und Abs. 4, 22 Abs. 2bisund 2ter, 29 Abs. 1bissowie 41 Abs. 3 ZDG) Zivilschutzorganisationen, die als Einsatzbetriebe nach Artikel 41 Absatz 3 ZDG gel- ten, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Einsatzbetriebe nach Artikel 42 ZDG; vorbehalten bleiben die Artikel 19a Absätze 3 Buchstabe c und 4, 22 Absätze 2bisund 2tersowie 29 Absatz 1bisZDG.
Art. 8cterZivilschutzorganisationen als Einsatzbetriebe: Aufgebot
(Art. 22 Abs. 2bis, 2terund 41 Abs. 3 ZDG)
1Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person, die Zivildienstleistungen im Zivil- schutz erbringt, zu den Ausbildungsdiensten auf. Es legt gestützt auf die Angaben der Rekrutierungsoffizierin oder des Rekrutierungsoffiziers des BABS oder auf die An- gaben der Dienstvoranzeige der zuständigen Zivilschutzorganisation Einsatzort und Zeitraum im Aufgebot fest.