Vorlage

Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage

Zivilschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 56 Abs. 3

3Diensttage, die im Rahmen einer Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation nicht besoldet werden, werden nicht angerechnet.

Art. 72 Abs. 6

6Der Ferienbezug während Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen ist aus- geschlossen.

Art. 75 Abs. 1 Bst. a, 3 und 5

1Die zivildienstpflichtige Person meldet dem ZIVI unverzüglich insbesondere:

a. die Änderung der Adresse des Wohnsitzes, des Wochenaufenthalts oder der Zustelladresse nach Absatz 3;

3Zivildienstpflichtige Personen, die voraussichtlich während mehr als sechs Monaten an den gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen dem ZIVI unverzüglich eine Zustelladresse in der Schweiz.

5Es leitet die Änderung der Personalien der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons weiter; dieses trägt die Änderung im PISA ein.

Art. 76 Abs. 1bis

1bisBetrifft das Aufgebot eine Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation, so muss sie gleichzeitig die zuständige Zivilschutzstelle informieren und ein Arztzeugnis beilegen.

Art. 76a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustands

(Art. 11 und 32 ZDG)

1Die zivildienstleistende Person meldet dem Einsatzbetrieb und dem ZIVI zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes, soweit sie sich auf das Erbringen der Zivildienstleistung auswirken könnten, sowie ihrer Arbeitsfähig- keit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.

2Handelt es sich um eine Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation, so muss sie die zuständige Zivilschutzstelle im Rahmen der sanitarischen Eintrittsbefragung informieren und ein Arztzeugnis abgeben.

Art. 86a Abs. 5

5Für Einsätze in einer Zivilschutzorganisation gelten die Absätze 1–4 nicht.

Art. 87b Vereinfachtes Anerkennungsverfahren für Einsätze zur Bewältigung

von Katastrophen und Notlagen

(Art. 7a Abs. 4 ZDG)

1Das vereinfachte Anerkennungsverfahren kommt zur Anwendung, wenn ein mit dem ZIVI koordinierter Entscheid des Ressourcenmanagements Bund (ResMaB),