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Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
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Zivilschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel nach Art. 92
8a. Kapitel: Registrierung von Zivilschutzorganisationen und Ausbildungszen-
tren des Zivilschutzes
(Art. 41 Abs 3 ZDG)
Art. 92a
Die Kantone teilen dem ZIVI die Stammdaten ihrer Zivilschutzorganisationen und Ausbildungszentren des Zivilschutzes nach dem Anhang Ziffer 2.3 der Verordnung vom 16. Oktober 20246 über die Datenbearbeitung im automatisierten Informations- system des Zivildienstes mit.
Art. 96 Sachüberschrift
Verzicht auf die Erhebung der Abgaben
(Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDG)
Art. 109 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 114 und 115
Aufgehoben
2. Verordnung vom 16. Oktober 20247 über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts
Art. 4 Bst. b und cbis
An das Ziviconnect können zu den nachstehenden Zwecken die folgenden Dienste und Stellen online angeschlossen werden:
b. das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes zur:
1. Behandlung von Gesuchen militärdienstpflichtiger Personen um Zulas- sung zum Zivildienst,
2. Übermittlung von Daten über die Fähigkeit zu Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen und die Funktionszuteilung;
cbis. die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone und Gemeinden für die Übermittlung von Daten nach Anhang 1a Ziffer 3 der Verordnung vom