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Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
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Zivilschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 26a Einführungstag des ZIVI
(Art. 17a ZDG)
1Das ZIVI informiert die gesuchstellenden Personen am Einführungstag über die Zu- lassung.
2Es informiert über weitere Inhalte, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben, sowie über die Abfolge der Zivildiensteinsätze, die als Ausbildungsdienste nach Ar- tikel 9 Absatz 3 ZDG in Zivilschutzorganisationen zu leisten sind.
3Es ermöglicht der gesuchstellenden Person den kostenlosen Bezug eines Fahraus- weises für die Reise vom Wohnsitz zum Ort, an dem der Einführungstag stattfindet, und zurück. Es bezahlt ihr für das Mittagessen eine Entschädigung von 9 Franken.
Art. 27 Abs. 1
1Das ZIVI übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleis- tungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee und des Zivilschut- zes (PISA) über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
Art. 28 Entscheid
(Art. 9 Abs. 2 und 3 sowie 18 Abs. 1 ZDG)
1Das ZIVI legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage im Zulassungsentscheid fest.
2Es legt in einer separaten Verfügung fest:
a. die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage, wenn die Angaben des PISA im Zeitpunkt des Zulassungsentscheids nicht aktuell sind;
b. die Verpflichtung zur Erbringung von ordentlichen Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation, und den Zeitpunkt der Grundausbildung im Zi- vilschutz.
3Es verfügt die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von drei Monaten, nachdem der Zulassungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Art. 31a Sachüberschrift und Abs. 1
Suche nach Einsatzmöglichkeiten
(Art. 19a ZDG)
1Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht ihre Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3, 8c Absatz 2 und 8cterbleiben vorbe- halten.
Art. 35 Abs. 1 und 2
1Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: