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Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
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Zivilschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 32c Zuweisung und Zuteilung von Zivildienstpflichtigen
1Das BABS weist den Kantonen nach Massgabe ihrer Unterbestände Zivildienst- pflichtige zu. Es berücksichtigt dabei insbesondere den Wohnort der Zivildienst- pflichtigen, die Region und sprachliche Kriterien.
2Das BABS kontaktiert zivildienstpflichtige Personen für eine mögliche Zuweisung zu einem Kanton und die Funktionszuteilung.
3Es teilt den zivildienstpflichtigen Personen eine Funktion zu und legt Ort und Zeit- punkt der Grundausbildung fest.
4Es informiert das ZIVI und den Kanton über die Zuteilung und die Festlegung nach Absatz 3.
5Die Kantone melden dem ZIVI, welcher Vollzugstelle die Zivildienstpflichtigen nach Abschluss ihrer Grundausbildung zugewiesen wurden.
4. Kapitel (Art. 33)
Aufgehoben
Art. 35 Abs. 2
2Dies gilt auch für Zivildienstpflichtige, die Zivildienstleistungen in einer Zivil- schutzorganisation erbringen.
Art. 40 Abs. 2
2Zivildienstpflichtige, die Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation er- bringen, dürfen für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung sowie für Einsätze nur aufgeboten werden, wenn sie mindestens die Grundausbildung nach Artikel 49 BZG absolviert haben.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 7. Kapitels
Art. 61a Ziele und Inhalte der Zivilschutzausbildung
Das BABS definiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen den Lehrplan und die da- zugehörigen Kursdokumentationen. Die darin definierten Kernkompetenzen gelten als Mindeststandard; die entsprechenden Inhalte sind zwingend zu vermitteln.
Art. 64a Verkürzte Grundausbildung bei freiwilligem Schutzdienst
1Leistet eine Person freiwillig Schutzdienst und hat sie bereits eine mit der jeweiligen Grundausbildung gleichwertige Ausbildung absolviert, so können die Kantone in be- gründeten Fällen eine Verkürzung der Grundausbildung verfügen.
2Als gleichwertige Ausbildungen gelten insbesondere:
a. Ausbildung zum Zivilschutzinstruktor oder zur Zivilschutzinstruktorin;