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Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
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Zivilschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Ist die Grundausbildung nach Artikel 49 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20193 (BZG) absolviert, so erfolgt das Aufgebot zu den im Folge- jahr zu leistenden Ausbildungsdiensten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Dienstvoranzeige.
3Die zuständige Zivilschutzorganisation teilt der zivildienstpflichtigen Person die Einzelheiten, insbesondere Antrittsort- und zeit, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Ausbildungsdienstes mit. Die Mitteilung kann formal dem Aufgebot für der Schutzdienstpflicht unterstehende Personen entsprechen.
4Sie bietet die zivildienstpflichtige Person zu einer Zivildienstleistung für einen Ein- satz nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG nach dem massgeblichen kantonalen Ver- fahren auf und setzt das ZIVI umgehend darüber in Kenntnis. Das ZIVI bestätigt der zivildienstleistenden Person das kantonale Aufgebot nachträglich schriftlich.
Art. 8cquaterZivilschutzorganisationen als Einsatzbetriebe: Anzeige von
Pflichtverletzungen
(Art. 41 Abs. 3 und 71 Abs. 1 ZDG)
Begeht die zivildienstleistende Person in einer Zivilschutzorganisation eine Pflicht- verletzung, welche die sofortige Unterbrechung der Zivildienstleistung erfordert, so zeigt die zuständige Zivilschutzorganisation dies dem ZIVI ohne Verzug an.
Gliederungstitel vor Art. 9
4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität
(Art. 6 Abs. 2, 7a Abs. 4 Bst. b und 41 Abs. 2 ZDG)
Art. 9 Abs. 2
2Es wendet Anhang 1 nicht an, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Der Einsatzbetrieb führt ein Projekt eigens für den Einsatz von zivildienstleis- tenden Personen durch.
b. Der Einsatzbetrieb wird in einem Bereich tätig, in dem es bisher keine Ar- beitsplätze gab.
c. Der Einsatzbetrieb hat für die betreffende Tätigkeit bisher nur Freiwillige ein- gesetzt.
d. Die Einsätze finden im Ausland statt.
e. Die Einsätze finden in Zivilschutzorganisationen nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 ZDG statt.