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Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
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Zivilschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
vorliegt, zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage zivildienstpflichtige Perso- nen einzusetzen. Das ResMaB entscheidet aufgrund eines Gesuchs der Kantone.
2Eine Institution, die gestützt auf den Entscheid des ResMaB im Auftrag des Kantons zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen bei- ziehen will, wird als Einsatzbetrieb anerkannt, wenn sich aus dem Anerkennungsge- such Folgendes ergibt:
a. Der Schutz des Arbeitsmarkts (Art. 6 Abs. 3 ZDG) wird dadurch nicht beein- trächtigt.
b. Die zur Ereignisbewältigung vorgesehene Anzahl zivildienstleistender Perso- nen sowie die im Pflichtenheft vorgesehenen Aufgaben entsprechen den vom ResMaB zugewiesenen Ressourcen.
c. Die Erbringung der Leistungen nach Artikel 29 ZDG zugunsten der zivil- dienstleistenden Personen sowie deren Führung, Betreuung und Sicherheit ist gewährleistet.
d. Der Einsatz stellt keine besonderen Anforderungen an die Eignung und den Leumund der zivildienstpflichtigen Person dar.
e. Die Institution sichert zu, als Einsatzbetrieb des Zivildienstes die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollzugsverordnungen zu respektie- ren.
Art. 89 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 2bis
Anerkennung
(Art. 41 Abs. 3, 42 und 43 Abs. 1 ZDG)
2Der Anerkennungsentscheid betreffend Gesuche nach Artikel 87b enthält abwei- chend von Absatz 1 die folgenden Angaben:
a. die im Pflichtenheft vorgesehenen Aufgaben;
b. die Höchstzahl der gleichzeitig im Einsatzbetrieb tätigen zivildienstleistenden Personen;
c. eine Aussage zur Abgabepflicht und zu deren Umfang;
d. die Bezeichnung der gegenüber der zivildienstleistenden Person weisungsbe- rechtigten Stelle;
e. eine Aussage zur Dauer der erlaubten Einsätze.
2bisAufgehoben
Art. 92 Abs. 1bis
1bisBei Dringlichkeit kann es bereits anerkannten Einsatzbetrieben erlauben, zivil- dienstpflichtige Personen für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notla- gen auch für Tätigkeiten ausserhalb der bestehenden Pflichtenhefte und in Abwei- chung von Anhang 1 beizuziehen. Es bestätigt die Erlaubnis schriftlich.