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Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
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Zivilschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 40b Abs. 1, 1bis, 5 und 7
1Das ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person zu einem der folgenden Einsätze auf- bieten, der während einem Zivildiensteinsatz stattfindet, für den das Aufgebot schon erfolgt ist:
a. Spezialeinsatz;
b. Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage;
c. Einsatz zur Regeneration;
d. Dienstleistung in einer Zivilschutzorganisation.
1bisDer ursprüngliche Einsatz wird fortgesetzt, soweit die Diensttage nicht im neuen Einsatzbetrieb erbracht worden sind.
5und7 Aufgehoben
Art. 43 Abs. 2bis
2bisEs verfügt rückwirkend den Abbruch eines Einsatzes, wenn eine zivildienstpflich- tige Person diesen aufgrund eines das ursprüngliche Aufgebot überdauernden Aufge- bots zu einem Einsatz in einer Zivilschutzorganisation nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG nicht zu Ende leisten kann.
Art. 46 Abs. 4 Bst. d
4Das ZIVI lehnt Gesuche ab, wenn:
d. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz in einer Zivilschutzorgani- sation nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG von längstens zehn Diensttagen aufgeboten wurde und keine Gründe nach Absatz 3 Buchstaben a, b, c und e vorliegen;
Art. 53 Abs. 1 Bst. e und Abs. 6
1An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet:
e. Arbeitstage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d, sofern die zivil- dienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens fünf Stun- den für den Einsatzbetrieb tätig ist
6Diensttage, die in einer Zivilschutzorganisation geleistet werden, werden angerech- net, wenn sie besoldet sind.
Art. 54 Abs. 4
4Erbringt die zivildienstleistende Person ihre Zivildienstleistung in einer Zivilschutz- organisation, so werden Tage, an denen sie krankheits- oder unfallbedingt ganz oder teilweise abwesend ist, nur angerechnet, wenn sie besoldet sind.