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Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
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Zivilschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
d. Zivildienstpflichtige, die Zivildienstleitungen in einer Zivilschutzorganisa- tion erbringen.
Art. 27 Abs. 4
4Dieser Artikel gilt auch für Zivildienstpflichtige, die Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation erbringen.
Art. 30 Abs. 5
5Dieser Artikel gilt auch Zivildienstpflichtige, die Zivildienstleistungen in einer Zi- vilschutzorganisation erbringen.
Art. 31 Abs. 4
4Dieser Artikel gilt auch für Zivildienstpflichtige, die Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation erbringen.
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 2
Umteilung in eine tiefer eingereihte Funktion
2Dies gilt auch für Zivildienstpflichtige, die Zivildienstleistungen in einer Zivil- schutzorganisation erbringen.
Gliederungstitel nach Art. 32
6. Abschnitt: Bewirtschaftung des Personalbestands»
Art. 32a Berechnung des Soll-Bestands
1Als Soll-Bestand eines Kantons gilt sein Bedarf an ausgebildeten und eingeteilten Schutzdienstpflichtigen, aufgeschlüsselt nach Funktion und Formation.
2Die Kantone berücksichtigen bei der Festlegung des Soll-Bestandes insbesondere ihre Gefährdungs- und Risikoanalysen, ihre Einwohnerzahl, ihre Besiedlungsstruktur und ihre Topographie.
Art. 32b Ausgleichung von Unter- und Überbestand
1Die Kantone melden dem BABS jährlich bis Ende November ihren Unter- oder Überbestand pro Funktion.
2Das BABS teilt die Schutzdienstpflichtigen nach der Rekrutierung den Kantonen nach Massgabe ihres Unter- beziehungsweise Überbestands zu. Dabei berücksichtigt es insbesondere den Wohnort der Schutzdienstpflichtigen, die Region und sprachliche Kriterien.
3Kann ein Unterbestand nicht unter den Kantonen ausgeglichen werden, so meldet das BABS dies dem dem ZIVI. Dieses meldet dem BABS die neu zum Zivildienst zugelassenen Personen.