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Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
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Zivilschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 2bisund 3
Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht
(Art. 8 Abs. 3 und 11 Abs. 2bisZDG)
2bisSie kann die Zustimmung, im Rahmen von Einsätzen im Ausland längere Zivil- dienstleistungen zu erbringen, jederzeit widerrufen.
3Sie kann die Zustimmung, als Kader in einer Zivilschutzorganisation längere Zivil- dienstleistungen zu erbringen, nicht widerrufen.
Art. 18a Beurteilung der Fähigkeit zu Zivildienstleistungen in
Zivilschutzorganisationen
(Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Zivilschutzes beurteilt aus medizi- nischer Sicht zu einer Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation aufgebotene zivildienstpflichtige Personen, die:
a. aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken können;
b. bei der sanitarischen Eintritts- oder Austrittsbefragung gesundheitliche Pro- bleme melden;
c. während der Dienstleistung ärztliche Behandlung benötigen.
2Die Beurteilung erfolgt aufgrund von ärztlichen Untersuchungsresultaten, Arztzeug- nissen sowie weiteren relevanten Berichten.
3Kann die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt die Fähigkeit zur Zivildienstleis- tung in der Zivilschutzorganisation aufgrund der Unterlagen nicht beurteilen, so wird die betreffende Person von der für den Dienstanlass verantwortlichen Stelle zur Un- tersuchung aufgeboten.
4Kann die zivildienstpflichtige Person aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Zivil- dienstleistung in der Zivilschutzorganisation einrücken, so kann sie von der von der für den Dienstanlass verantwortlichen Stelle angewiesen werden, sich zur ärztlichen Untersuchung verfügbar zu halten.
5Der Entscheide der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarzts lauten:
a. zur Zivildienstleistung in der Zivilschutzorganisation fähig;
b. vor Dienstantritt aus gesundheitlichen Gründen dispensiert;
c. während der Zivildienstleistung aus gesundheitlichen Gründen entlassen;
6Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte melden dem ZIVI ihre Entscheide und legen die relevanten Berichte und ärztlichen Dokumente bei.
7Erachtet die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt es als nötig zu beurteilen, ob eine zivildienstpflichtigen Person generell zu Zivildienstleistungen in einer Zivil- schutzorganisation fähig ist, so meldet sie oder er dies dem ZIVI und legt die relevan- ten Berichte und ärztlichen Dokumente bei.