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Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 26 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2bisVorausgesetzt, es stehen aufgrund der Änderung der Bundesverfassung vom …3 genügend Gelder zur Verfügung, umfasst er zudem:
a. bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) folgende Massnahmen:
1. Genf–Lausanne–Biel/Bienne: Leistungssteigerung und Kapazitätsaus- bau,
2. Aigle: Kapazitätsausbau,
3. Lausanne–Bern: Kapazitätsausbau,
4. Bern–Neuenburg–Le Locle: Kapazitätsausbau und Beschleunigung,
5. Rothrist und unteres Aaretal: Leistungssteigerung,
6. Zürich Stadelhofen–Zürcher Oberland und rechtes Zürichseeufer: Leis- tungssteigerung und Kapazitätsausbau,
7. Konstanz–Rorschach: Kapazitätsausbau,
8. Zug–Zürich: Kapazitätsausbau und Beschleunigung,
9. Agy: neue Haltestelle;
b. bei folgenden Infrastrukturbetreiberinnen nachstehende Leistungssteigerun- gen oder Kapazitätsausbauten:
1. Transports Publics du Chablais SA: Aigle–Monthey–Champéry,
2. Regionalverkehr Bern-Solothurn AG: Bern–Zollikofen, Bern–Worb;
c. betriebliche Anlagen.
II
1Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
2Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen den Beschluss kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt Artikel 1 Absatz 2 am
darauffolgenden Tag in Kraft.
3Steht erst später fest, dass kein Referendum zustande gekommen ist, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten von Artikel 1 Absatz 2.
4Wird der Beschluss in der Volksabstimmung angenommen, so tritt Artikel 1 Absatz 2 am Tag nach der Abstimmung in Kraft.
5Artikel 1 Absatz 2bistritt gleichzeitig wie der Bundesbeschluss vom ...4 über die langfristige Finanzierung einer leistungsfähigen Eisenbahninfrastruktur in Kraft.
3 BBl/AS xxxx
4 BBl/AS xxxx