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Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 26 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2bisVorausgesetzt, es stehen aufgrund der Änderung der Bundesverfassung vom …3 genügend Gelder zur Verfügung, umfasst er zudem:

a. bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) folgende Massnahmen:

1. Genf–Lausanne–Biel/Bienne: Leistungssteigerung und Kapazitätsaus- bau,

2. Aigle: Kapazitätsausbau,

3. Lausanne–Bern: Kapazitätsausbau,

4. Bern–Neuenburg–Le Locle: Kapazitätsausbau und Beschleunigung,

5. Rothrist und unteres Aaretal: Leistungssteigerung,

6. Zürich Stadelhofen–Zürcher Oberland und rechtes Zürichseeufer: Leis- tungssteigerung und Kapazitätsausbau,

7. Konstanz–Rorschach: Kapazitätsausbau,

8. Zug–Zürich: Kapazitätsausbau und Beschleunigung,

9. Agy: neue Haltestelle;

b. bei folgenden Infrastrukturbetreiberinnen nachstehende Leistungssteigerun- gen oder Kapazitätsausbauten:

1. Transports Publics du Chablais SA: Aigle–Monthey–Champéry,

2. Regionalverkehr Bern-Solothurn AG: Bern–Zollikofen, Bern–Worb;

c. betriebliche Anlagen.

II

1Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

2Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen den Beschluss kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt Artikel 1 Absatz 2 am

darauffolgenden Tag in Kraft.

3Steht erst später fest, dass kein Referendum zustande gekommen ist, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten von Artikel 1 Absatz 2.

4Wird der Beschluss in der Volksabstimmung angenommen, so tritt Artikel 1 Absatz 2 am Tag nach der Abstimmung in Kraft.

5Artikel 1 Absatz 2bistritt gleichzeitig wie der Bundesbeschluss vom ...4 über die langfristige Finanzierung einer leistungsfähigen Eisenbahninfrastruktur in Kraft.

3 BBl/AS xxxx

4 BBl/AS xxxx