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Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 26 Seiten

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Bundesbeschluss Entwurf über die zweite Erhöhung des Verpflichtungskredits für den Ausbauschritt 2025 für die Eisenbahninfrastruktur

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1

und auf Artikel 58 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]3,

beschliesst:

Art. 1

Die Erhöhung des Verpflichtungskredits von 6400 Millionen Franken, der mit dem Bundesbeschluss vom 17. Juni 20134 über den Verpflichtungskredit für den Ausbau- schritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur bewilligt und mit dem Bundesbeschluss vom 26. Februar 20245 über die Erhöhung des Verpflichtungskredits für den Ausbauschritt 2025 für die Eisenbahninfrastruktur auf 6765 Millionen Franken erhöht wurde, um 185 Millionen Franken auf 6950 Millionen Franken wird bewilligt (Preisstand Okto- ber 2008, exklusive Teuerung und Mehrwertsteuer).

Art. 2

Der Bundesrat kann den Verpflichtungskredit um die ausgewiesene Teuerung und um die Mehrwertsteuer erhöhen.

Art. 3

Die Abrechnung des Verpflichtungskredits erfolgt gegliedert nach den Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 20136 über den Ausbau- schritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur.

1SR 101

2 SR 742.101

3BBl 20XX …

4BBl 2015 1807

5BBl 2024 1589

6 SR 742.140.1

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