Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 19 Seiten
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Förderung hängt von evidenten und konkreten Schwerpunktsetzungen und von der gleichzeitigen Zusammenarbeit oder Unterstützung Dritter (Hochschulen und Industrie) ab, z.B. von der Initiative der Kantone bei 3R-Lehrstühlen, da deren Einführung in der Hoheit der Kantone liegt. Abs. 3 führt nun die kritischen Elemente der Umsetzung von Absatz 2 konkret ein: Strukturen und Infrastruktur.
Als zentrale Struktur ist das im Jahre 2018 eingeführte 3R-Kompetenzzentrum 3RCC zu verstehen, dessen Wirkungsnetzwerk ausgebaut werden muss, um die 3R-Umsetzung entscheidend weiter zu fördern. Durch Absatz 3 wäre es zudem möglich, dass der Bund beispielsweise an den Universitäten oder auch ausserhalb dieser die Lehre und Ausbildung im 3R-Bereich fördert. Dies kann bedeuten, dass der Bund beispielsweise einen 3R-Lehrstuhl, einen Lehrauftrag für 3R-Methoden oder für die Ausbildung von Personen, welche im Tierversuchsbereich tätig sind (z.B. Kommissionsmitglieder, Fachsekretariate, Tierschutzbeauftragte, Forschende), unterstützt. Abs. 3 beinhaltet also Massnahmen, welche vom Bund unterstützt werden können, wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt sinnvoll und möglich sind. Bezüglich Infrastruktur bestünde z.B. die Möglichkeit, Zentren mit Infrastruktur und verschiedenen Kompetenzen, die vorgängig durch Hochschulen aufgebaut werden, zu unterstützen.
Abs. 4: Absatz 4 hat zum Ziel, die Einführung von Alternativen und die internationale Zusammenarbeit im regulatorischen Bereich zu fördern. Behörden, die Produkte zulassen, sowie Stellen, welche ihre Produkte zulassen wollen, sollen bezüglich Validierung und Anerkennung Unterstützung bekommen. Diese Aufgabe könnte über bestehende Strukturen wie das 3RCC, das SCAHT (Swiss Centre for Applied Human Toxicology) und das Oekotoxzentrum umgesetzt werden. Die Art der Unterstützung soll dem Bedarf folgen und kann eine finanzielle Unterstützung der Validierung oder insbesondere auch die Unterstützung und Organisation des Validierungs- und Anerkennungsprozesses bedeuten. Die Unterstützung der Einführung von Alternativen soll sich nicht nur auf regulatorische Methoden beziehen, sondern, wo möglich und sinnvoll, auch in der akademischen Forschung erfolgen.
Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem,
Rüegsegger)
Art. 22 Abs. 3 und 4
Eine Minderheit lehnt die neuen Abs. 3 und 4 in Art. 22 E-TSchG ab und verlangt deren Streichung.
Art. 33a
Abs. 1: Um die bestmögliche Prüfung der Gesuche durch Behörden und Kommissionen zu gewährleisten, sollen Fachsekretariate explizit im Gesetz aufgeführt werden. Fachsekretariate sind keine zusätzliche Struktur und kein zusätzlicher Prozessschritt im Bewilligungsverfahren, sondern sollen der Effizienz, der Qualität, der Beschleunigung und der Vereinheitlichung der Bewilligungsverfahren dienen. Mit der Nennung und Beschreibung der Fachsekretariate wird die Struktur präzisiert, welche die bereits bestehenden Aufgaben der kantonalen Behörde nach Art. 139 TSchV wahrnimmt. Fachsekretariate sind Teil der kantonalen Fachstellen (Art. 33 TSchG) und verfügen