Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 19 Seiten

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könnten aufgrund der geschaffenen rechtlichen Grundlage Validierungen von 3R Methoden finanziert werden. Diese umfassende Regelung führt die rechtliche Grundlage ein, die 3R umfassend zu fördern und erfüllt die Ziele der pa. Iv. Christ.

Verbesserung der Qualität und Beschleunigung des Bewilligungsprozesses

Ein qualitativ hochstehender und einheitlicher Bewilligungsprozess hängt von der Qualität der Gesuche der Forschenden und der Prüfung der Gesuche durch die kantonalen Behörden sowie der kantonalen Tierversuchskommissionen ab.

Neu soll durch Fachsekretariate die Zusammenarbeit zwischen Forschenden und den Bewilligungsbehörden gefördert werden. Kantone können zudem ein gemeinsames Fachsekretariat einrichten. Durch die Arbeitsteilung zwischen Fachsekretariaten und den kantonalen Tierversuchskommissionen, an welche gleichzeitig höhere Anforderungen gestellt werden, soll die Qualität und Effizienz des Bewilligungsverfahrens gesteigert werden. Entscheidend ist dabei, dass die Gesuche bereits in einer frühen Phase fachlich vollständig und qualitativ hochstehend vorbereitet werden, sodass Rückfragen und Verzögerungen reduziert werden können. Gleichzeitig ermöglicht eine klar strukturierte, sequentielle Prüfung durch Fachsekretariat und Tierversuchskommission eine effiziente Bearbeitung gemäss eindeutig definierten Zuständigkeiten. Verbesserte Bewilligungsverfahren können der Qualität der Forschung, der Beschleunigung der Verfahren und schlussendlich dem Tierschutz dienen. Mittelfristig könnte sich daraus zudem ein Potenzial für eine höhere Ressourceneffizienz und mögliche Kosteneinsparungen ergeben.

3.2 Minderheitsanträge: Streichungen/Änderungen

Art. 20a betreffend Förderung der Transparenz:

Eine Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter) beantragt die Streichung der Anpassungen in Art. 20a, weil befürchtet wird, dass die nichttechnische Projektzusammenfassung zu einem höheren Aufwand für die Forschenden führt und dass die Eingabe für Tierversuche als Folge davon häufiger im Ausland und weniger in der Schweiz stattfindet, was mit Blick auf die Schweizer Innovationskraft nicht wünschenswert ist.

Art. 22 Abs. 3 und 4 betreffend Förderung 3R:

Ebenfalls wird von einer Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger) die Streichung von Art. 22 Abs. 3 und 4, mit denen die Förderung der 3R weiter konkretisiert bzw. erweitert wird, beantragt. Dies wird mit möglichen zusätzlichen Kosten begründet und dem Hinweis darauf, dass bereits heute eine umfassende Förderung von 3R gesetzlich möglich ist.

Art. 33a betreffend Verbesserung der Qualität und Beschleunigung des Bewilligungsprozesses durch Fachsekretariate:

Auch die Streichung der Fachsekretariate, d.h. von Art. 33a, wird von einer Minderheit (Wandfluh, Buffat, de Montmollin, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter) beantragt, um eine unnötige Verkomplizierung des Verfahrens und