Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 19 Seiten
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Abs. 3: Das Fachsekretariat setzt zudem gemäss Abs. 3 eine einheitliche Vollzugspraxis um. Dies gilt sowohl innerkantonal als auch gesamtschweizerisch. Dazu ist es nötig, dass die Fachsekretariate der Kantone in einem Austausch miteinander stehen. Ein Fachsekretariat kann für die Prüfung der Gesuche ein anderes Fachsekretariat beiziehen, um eine einheitliche Vollzugspraxis umzusetzen und die Qualität der Prüfung zugunsten der 3R zu erhöhen. Damit könnten sie erheblich die einheitliche Vollzugspraxis und die Effizienz fördern, indem sich Fachsekretariate Erfahrungen anderer Fachsekretariate zunutze machen.
Zu diesem Zweck wird überdies Art. 20c betreffend die Zugriffsrechte zum Informationssystem im Bereich Tierversuche erweitert (vgl. dort).
Abs. 4: Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, zusätzliche Anforderungen an die Fachsekretariate zu bestimmen, beispielsweise bezüglich Ausbildung oder der Bearbeitungsfrist der Gesuche.
Zusammengefasst hat die Nennung und Beschreibung von Fachsekretariaten folgenden Nutzen:
– Die bereits bestehende Vorprüfung wird präzisiert und der Bewilligungsprozess durch die Aufgabenteilung zwischen Fachsekretariat und Tierversuchskommission effizienter.
– Die Qualität von Gesuchen wird durch die vorgegebene Vorprüfung verbessert und der Bewilligungsprozess in der Folge effizienter.
– Die Vereinheitlichung der Bewilligungsprozesse unter den Fachsekretariaten fördert die Qualität und die Effizienz der Bearbeitung der Gesuche.
– Die Antragstellenden haben in den Fachsekretariaten kompetente Ansprechpartner, was die Zusammenarbeit und Unterstützung vereinfacht und stärkt sowie die Bearbeitung der Gesuche beschleunigt.
– Qualitativ hochwertige Gesuche und Bewilligungsverfahren fördern die Umsetzung der 3R.
- Fachsekretariate fördern Bewilligungsverfahren, deren Dauer eine zuverlässige und frühe Planung der Versuche ermöglicht.
Minderheit (Wandfluh, Buffat, de Montmollin, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter)
Art. 33a
Eine Minderheit lehnt die Einführung von Fachsekretariaten ab und beantragt damit die Streichung von Art. 33a E-TSchG. Dies würde auch zu einer Streichung von Art. 18 Abs. 3 E-TSchG sowie von Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 E-TSchG führen (vgl. dazu dort). Art. 34 wäre von der Streichung nicht tangiert. Obwohl dessen Abs. 2 u.a. damit begründet wird, dass durch die Einführung von Fachsekretariaten der Aufwand der kantonalen Tierversuchskommissionen verringert werden kann, sodass sich diese auf die Güterabwägung konzentrieren kann, werden durch die Änderung von Abs. 2 den Kommissionen keine Kompetenzen entzogen, sodass diese, auch ohne Fachsekretariate, genau wie heute die Gesuche prüfen könnte. Einzig wird mit der Änderung verdeutlicht, worauf ihr Augenmerk insbesondere liegen sollte.