Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

rücksichtig wird, dass der Aufwand der Gesuchstellung und der Publikation der Projektzusammenfassungen in einem zu grossen Teilen gemeinsamen Prozess zusammengefasst wird, geht die Mehrheit der Kommission davon aus, dass sich der Mehraufwand in Grenzen halten lässt.

Die stärkere Implementierung der 3R stärkt den Innovations- und Forschungsstandort Schweiz. In diesem Sinne ist sie eine Investition. Die evidente Anwendung von Alternativmethoden führt eher dazu, dass die Forschung günstiger wird, da Tierversuche teuer sind.

Bei einer Annahme des Minderheitsantrags, welcher die Streichung von Art. 20a E-TSchG verlangt, entfällt dieser Mehraufwand.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Anpassung von Art. 20a hat eine Erhöhung der Transparenz und damit die Verbesserung der Information der Bevölkerung im Tierversuchsbereich zur Folge. Zu einem wichtigen gesellschaftlichen Thema kann die Bevölkerung somit besser eine Meinung bilden und die Hintergründe für Tierversuche besser verstehen.

Im Falle einer Annahme des Minderheitsantrages würde Art. 20a TSchG in seiner heutigen Form weiterbestehen.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Anpassungen haben Einfluss auf eine beschleunigte Implementierung der 3R. Diese führt dazu, dass Tierversuche ersetzt werden und diejenigen, die nötig sind, mit weniger Belastung für die Tiere durchgeführt werden. Damit ist durch die Änderungen ein positiver Einfluss auf die Tiere zu erwarten.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die für den Tierschutz massgebliche Verfassungsbestimmung ist Art. 80 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19997 (BV). Dessen Absatz 1 beauftragt den Bund, Vorschriften zum Schutz der Tiere zu erlassen. Der Bund wird u. a. beauftragt, die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier zu regeln (Art. 80 Absatz 2 Buchstabe b BV). Diese Bestimmung stellt die Verfassungsgrundlage dar, um die genannten Anpassungen im Rahmen der parlamentarischen Initiative im TSchG umzusetzen.

7 SR 101