Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

erhöhten Ressourcenbedarf in den Kantonen zu verhindern. Die Minderheit bezweifelt ebenfalls, dass durch diese Bestimmung eine höhere Effizienz erreicht werden kann. Aufgrund des Zusammenhangs mit anderen Artikeln hat die Streichung von Art. 33a gleichzeitig auch die Streichung von Art. 18 Abs. 3 E-TSchG sowie die Streichung von Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 E-TSchG zur Folge.

Ein Antrag einer Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter) zu Art. 33a, im Sinne einer Alternative zur Streichung von Art. 33a, lautet auf Anpassung von Absatz 1, indem die Pflicht zur Einführung von Fachsekretariaten in eine «Kann-Formulierung» umgewandelt wird. Aufgrund des Zusammenhangs wird damit gleichzeitig die Anpassung von Art. 18 Abs. 3 E-TSchG beantragt.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 3 Bst. d

Vor mehr als 60 Jahren veröffentlicht, ist das Konzept der 3R-Prinzipien heute anerkannt und wird in Tierversuchsgesuchen geprüft. Sie sind massgebend für die Prüfung der Erforderlichkeit jedes einzelnen Tierversuchs und sind Teil der Unerlässlichkeitsprüfung. Bisher sind die 3R-Prinzipien sinngemäss umschrieben (siehe heutigen Art. 22 Abs. 2 TSchG sowie Art. 137 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20085 [TSchV]), aber nicht begrifflich in der Tierschutzgesetzgebung aufgenommen. Mit der Gründung des 3R-Kompetenzzentrums (3RCC) im Jahr 2018 sind die 3R-Prinzipien umso sichtbarer geworden, der Begriff fehlt aber in der Gesetzgebung. Mit der Einführung von Art. 3 Bst. d wird dies hiermit nachgeführt.

Art. 18 Abs. 3

Die Änderung betrifft eine Präzisierung, da konkret das Fachsekretariat neu in der Pflicht sein soll, bestimmte Inhalte des Gesuchs (vor der Kommission) vorzuprüfen (vgl. dazu unter Art. 33a). Das Gesuch zu bewilligen, bleibt in der Verantwortung der zuständigen kantonalen Behörde als solche.

Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem,

Rüegsegger, Sauter)

Art. 18 Abs. 3

Eine Minderheit verlangt die Streichung von Art. 33a zu den Fachsekretariaten (vgl. weiter unten) und damit auch die Streichung von Art. 18 Abs. 3 E-TSchG. Damit würde Art. 18 Abs. 3 in seiner heutigen Fassung weiterbestehen. Durch die Streichung wären ebenfalls Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 E-TSchG betroffen.

5 SR 455.1