Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 19 Seiten
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kommen. Der Zugriff zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben soll in jedem Fall gewährleistet sein.
Abs. 3: Wenn sie im Rahmen von Art. 33a Abs. 3 andere Fachsekretariate unterstützen, müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachsekretariate Bewilligungsgesuche und -entscheidungen aus anderen Kantonen einsehen können. Diese Möglichkeit wird mit Abs. 3 sichergestellt.
Abs. 4: Wenn das BLV z.B. zur Erfüllung von Art. 20b Abs. 3 eine andere Stelle beauftragt, muss der Zugang zu den Daten im Informationssystem gewährleistet sein. Solche Arbeiten können für die Transparenz und/oder für den Tierschutzbereich von sehr grosser Bedeutung sein. Das BLV soll den Zugang zu den Daten bestimmen und verwalten.
Minderheit (Wandfluh, Buffat, de Montmollin, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter)
Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
Eine Minderheit verlangt die Streichung von Art. 33a zu den Fachsekretariaten. Entsprechend hätte dies auch eine Streichung von Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 gemäss Entwurf zur Folge. Art. 20c Abs. 1 Bst. b würde in seiner heute geltenden Fassung fortbestehen, Abs. 3 würde ersatzlos gestrichen und der Abs. 4 würde somit zu Abs. 3. Die Streichung von Art. 33a hätte zudem auch die Streichung von Art. 18 Abs. 3 E-TSchG zur Folge.
Gliederungstitel vor Art. 22
Durch die Änderung von Art. 22 (vgl. sogleich) muss der Gliederungstitel angepasst werden, da Art. 22 VE-TSchG nicht mehr nur Forschung im engen Sinn behandelt.
Art. 22 Abs. 2, 3 und 4
Mit der Änderung von Art. 22 werden die rechtlichen Grundlagen, um die 3R zu fördern, geschaffen, beziehungsweise präzisiert.
Abs. 2: Da der Begriff «3R» in Art. 3 eingeführt wird, kann Art. 22 Abs. 2 entsprechend angepasst werden und die Umschreibung der 3R durch den neuen Begriff ersetzt werden. Der erste Satz wurde um den Begriff «Erforschung» ergänzt. Zudem wurde der 2. Satz, welcher sich vor allem auf das R «refine» bezieht, hier gestrichen. Die Förderung soll alle 3R gleichermassen umfassen. Die Änderungen in Abs. 2 (Erforschung) und 3 (Strukturen, Ausbildung; vgl. dazu sogleich) konkretisieren die bisherigen Aktivitäten und den Auftrag des Bundes im 3R-Bereich, die insbesondere heute durch das im Jahr 2018 eingeführte 3RCC erfolgt. Die aufgeführten Massnahmen, namentlich Erforschung, Entwicklung, Anerkennung und Anwendung sind wichtige Elemente auf dem Weg zur Etablierung von 3R-Methoden.
Abs. 3: Absatz 3 öffnet und präzisiert weiter die Möglichkeiten der 3R-Förderung. Es wurde bewusst eine «Kann»-Formulierung verwendet, sodass die Förderung von der Initiative und dem Beitrag der Hochschulen sowie der Industrie und überdies auch von den finanziellen Möglichkeiten des Bundes abhängig gemacht werden kann. Die